Es kann einer seit mehreren Jahren mit einer Teilzeitstelle an derselben Schule angestellten Grundschullehrerin nicht vorgeworfen werden, dass sie gegen ihre Erwerbspflicht verstößt, wenn sie sich im Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit räumlich nur eingeschränkt bewirbt und an ihrer Schule keine Möglichkeit
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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