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Neuer Partner – Selbstbehalt beim Unterhaltspflichtigen kürzen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wenn ein Unterhaltspflichtiger mit einem neuen leistungsfähigen Ehegatten zusammenlebt, so ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen i.a. um die Hälfte der sich aus dem Zusammenleben ergebenden Ersparnis zu kürzen.

Die aus dem Zusammenleben resultierende Ersparnis ist grundsätzlich nicht einem Partner allein zuzurechnen; vielmehr erscheint eine Aufteilung auf beide sachgerecht, die regelmäßig hälftig vorzunehmen ist, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles eine andere Beurteilung gebieten

Die Ersparnis kann aus der Differenz zwischen Selbstbehalt und Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammen lebenden Ehegatten abgeleitet werden.


OLG Nürnberg, 05.12.2005 - Az: 10 UF 826/05

ECLI:DE:OLGNUER:2005:1205.10UF826.05.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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