| Auch im nicht erlernten Beruf arbeiten? |
| Nach Scheidung oder Trennung
ist der Ehegatte verpflichtet, im zumutbaren Rahmen durch Aufnahme oder
Erweiterung einer Erwerbstätigkeit für den eigenen Unterhalt
zu sorgen. Hierbei kann im Einzelfall auch eine Tätigkeit außerhalb
des erlernten Berufs zumutbar sein, z.B. wenn noch nie im erlernten Beruf
gearbeitet wurde oder altersbedingt sehr geringe Einstellungschancen bestehen.
BGH – Az: XII ZR 319/01 |