| Auch nach mehr als 4 Jahren Unterhalt? |
| Entgegen der gesetzlichen
Regelung kann Unterhalt für die Vergangenheit auch dann verlangt werden,
wenn zwischen Klageeinreichung und Rechtshängigkeit mehr als vier
Jahre vergangen sind, sofern der Unterhaltsschuldner sich im Verzug befand
und die Klagezustellung wegen fehlerhafter Sachbehandlung des Familiengerichts
verzögert wurde. In einem solchen Fall wirkt die Rechtshängigkeit
der Klage auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück (§ 270
ZPO).
OLG Schleswig – Az: 8 UF 198/03 |