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Auch nach mehr als 4 Jahren Unterhalt?
Entgegen der gesetzlichen Regelung kann Unterhalt für die Vergangenheit auch dann verlangt werden, wenn zwischen Klageeinreichung und Rechtshängigkeit mehr als vier Jahre vergangen sind, sofern der Unterhaltsschuldner sich im Verzug befand und die Klagezustellung wegen fehlerhafter Sachbehandlung des Familiengerichts verzögert wurde. In einem solchen Fall wirkt die Rechtshängigkeit der Klage auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück (§ 270 ZPO).

OLG Schleswig – Az: 8 UF 198/03