Ein Unterhaltsanspruch gegen den ehemaligen Ehegatten besteht für Häftlinge währen der Haftzeit nicht, da diese während der Haft ausreichend versorgt sind. Für ergänzende Unterhaltsleistungen besteht kein Bedarf. Da ein
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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