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Unterhalt vor Sozialhilfe - Auch für gleichgeschlechtliche Paare

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein einkommensloser Partner einer standesamtlich eingetragenen Partnerschaft muss zunächst versuchen, vom anderen den ihm zustehenden Unterhalt zu erhalten. Anders als bei nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften ist der Sozialhilfeanspruch nicht geregelt, nur der Unterhalsanspruch ist gesetzlich vorgesehen.
Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht erst dann, wenn der Unterhaltsanspruch kurzfristig nicht durchsetzbar ist.


VG Minden - Az: 6 L 899/03


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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