| Mietvorteil beim Elternunterhalt |
| Im Rahmen der Unterhaltspflicht
von Kindern für ihre betagten Eltern muss sich der Vorteil des mietfreien
Wohnens im eigenen Haus nicht auswirken. Bei der Ermittlung der Leistungspflicht
der Kinder darf nicht die bei einer Fremdvermietung erzielbare objektive
Marktmiete zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist darauf abzustellen, wie
viel der Hauseigentümer im konkreten Fall an eigenen Mietausgaben
einspart.
BGH 19.3.2003, XII ZR 123/00 |