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Mietvorteil beim Elternunterhalt
Im Rahmen der Unterhaltspflicht von Kindern für ihre betagten Eltern muss sich der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus nicht auswirken. Bei der Ermittlung der Leistungspflicht der Kinder darf nicht die bei einer Fremdvermietung erzielbare objektive Marktmiete zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist darauf abzustellen, wie viel der Hauseigentümer im konkreten Fall an eigenen Mietausgaben einspart.

BGH 19.3.2003, XII ZR 123/00