Bei schuldhafter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht an der Gutachtenerstellung und darauf beruhender erheblicher Verzögerungen des Verfahrens trifft den Antragsteller die alleinige Kostentragungspflicht im
Umgangsverfahren.
Im vorliegenden Fall konnte der Sachverständige den Vater als Antragssteller für Terminsvereinbarungen nicht erreichen. Über seinen Anwalt erfolgte auch keine Äußerung dazu, ob die Begutachtung fortgesetzt werden solle. Der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters teilte lediglich mit, dass der Vater weiterhin daran interessiert sei, geregelten Umgang mit seinem Kind zu haben, es jedoch als Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte empfinde, wenn von ihm verlangt werde, dass er einen Nachweis darüber erbringe, dass er nicht Drogen konsumiere. Das Amtsgericht teilte dem Sachverständigen daraufhin mit, dass der Gutachtenauftrag wegen mangelnder Mitwirkung des Vaters als beendet anzusehen sei.
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