Da es sich bei einer Lebensgefährtin eines Verstorbenen nicht um eine Person des in § 8 Abs. 1 BestG NW genannten Personenkreis handelt, kann diese von den Hinterbliebenen die Erstattung der Beerdigungskosten verlangen - für die Lebensgefährtin ist die Durchführung der Beerdigung ein fremdes Geschäft. Der Anspruch entfällt auch dann nicht, wenn die Beerdigung nicht im Sinne der Familie organisiert wurde, da ein entgegenstehender Wille unbeachtlich ist.
LG Bonn, 02.07.2009 - Az: 8 S 122/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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