Nach § 70 Abs. 2 EStG ist, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf
Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.
Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.