Ein gemeinsames Sorgerecht kommt wegen unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten nicht in Betracht, wenn sich die Eltern nach ihrer räumlichen Trennung nicht über den Aufenthaltsort des Kindes einigen können.
Im vorliegenden Fall zeigte sich zudem, daß der Vater sich nicht an vereinbarte Besuchszeiten
Im vorliegenden Fall zeigte sich zudem, daß der Vater sich nicht an vereinbarte Besuchszeiten
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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