Stellt ein Elternteil Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, so ist diesem zu entsprechen, sofern
- der andere Elternteil dem zustimmt und das Kind, sofern es mindestens 14 Jahre alt ist, nicht widerspricht
oder
- wenn der Antrag voraussichtlich dem Kindeswohl am besten entspricht.
- der andere Elternteil dem zustimmt und das Kind, sofern es mindestens 14 Jahre alt ist, nicht widerspricht
oder
- wenn der Antrag voraussichtlich dem Kindeswohl am besten entspricht.
OLG Saarbrücken - Az: 9 UF 28/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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