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Strafhaft als Grund für Entzug der elterlichen Sorge?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Entziehung der elterlichen Sorge ist allein wegen des Umstandes, dass es auf Grund der Verbüßung einer Strafhaft zu tatsächlichen Behinderungen bei der Ausübung des Sorgerechts seitens des anderen Elternteils kommen kann, nicht gerechtfertigt.


OLG Naumburg - Az: 8 UF 189/02


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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