Die Entziehung der elterlichen Sorge ist allein wegen des Umstandes, dass es auf Grund der Verbüßung einer Strafhaft zu tatsächlichen Behinderungen bei der Ausübung des Sorgerechts seitens des anderen Elternteils kommen kann, nicht gerechtfertigt.
OLG Naumburg - Az: 8 UF 189/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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