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Eheaufhebung bei Zeugungsunfähigkeit

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es kann nicht als Bestätigung i.S.d. § 1315 BGB gelten, wenn der wegen arglistiger Täuschung über eine persönliche Eigenschaft zur Eheaufhebung berechtigte Ehegatte nach Aufdeckung der Täuschung einige Monate mit dem anderen Partner zusammengelebt hat, in dieser Zeit jedoch durchgehend vergeblich versuchte den Partner zu medizinischen Maßnahmen zur Behebung der störenden Eigenschaft zu bewegen.


OLG Stuttgart, 02.06.2004 - Az: 16 WF 110/04


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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