Ein Anspruch auf
Trennungsunterhalt gemäß
§ 1361 BGB setzt den Bestand einer (wirksamen)
Ehe voraus. Die materielle Wirksamkeit der Eheschließung richtet sich gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach dem Heimatrecht jedes Verlobten zum Zeitpunkt der Eheschließung. Für den Nachweis ist der Antragsteller zuständig.
Ist eine Doppelehe anzunehmen, so hat dies zur Folge, dass der Trennungsunterhaltsanspruch nicht besteht. Für einen etwaigen dennoch bestehenden Anspruch ist der Antragssteller beweispflichtig.
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