Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB setzt den Bestand einer (wirksamen) Ehe voraus. Die materielle Wirksamkeit der Eheschließung richtet sich gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach dem Heimatrecht jedes Verlobten zum Zeitpunkt der Eheschließung. Für den Nachweis ist der Antragsteller zuständig.
Ist eine Doppelehe anzunehmen, so hat dies zur Folge, dass der Trennungsunterhaltsanspruch nicht besteht. Für einen etwaigen dennoch bestehenden Anspruch ist der Antragssteller beweispflichtig.
Ist eine Doppelehe anzunehmen, so hat dies zur Folge, dass der Trennungsunterhaltsanspruch nicht besteht. Für einen etwaigen dennoch bestehenden Anspruch ist der Antragssteller beweispflichtig.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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