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Scheidungsgrund Gewalt in der Ehe - auch nach türkischem Recht?
Da das türkische Zivilgesetz eine schwerwiegende Störung der ehelichen Verhältnisse als Voraussetzung der Scheidung nennt, ist Gewalt in der Ehe auch dort ein ausreichender Scheidungsgrund. Das weitere Zusammenleben für einen der Ehepartner muß unerträglich geworden sein muß. Bei Gewalt in der Ehe ist die Voraussetzung regelmässig erfüllt.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein türkischer Staatsangehöriger gegen die ausgesprochene Scheidung seiner Ehe gewandt. Das Familiengericht hatte einem entsprechenden Antrag der Ehefrau stattgegeben, da diese von Ihrem Ehemann mehrmals körperlich mißhandelt wurde. Dem Einwand des Ehemannes, nach türkischem Recht würden die Voraussetzungen für eine Ehescheidung nicht vorliegen, folgte das Gericht nicht. Regelmässig hätten bei körperlicher Mißhandlung Konflikte zwischen den Eheleuten eine Intensität erreicht, die eine Scheidung auch nach türkischem Recht ermögliche.

OLG Koblenz - 11 UF 89/01