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Aufsichtspflicht bei Jugendfreizeit

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte sich ein 16-Jähriger auf einer Jugendreise in Finnland zum Holzhacken gemeldet und wurde mit anderen Jugendlichen in den Umgang mit der Axt eingewiesen.

Der Jugendliche wurde durch ein Versehen eines anderen Teilnehmers verletzt. Die Eltern verlangten vom Reiseveranstalter Schadensersatz.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da die Betreuer auf organisierten Jugendreisen nicht verpflichtet sind, ältere Jugendliche bei gefahrenträchtigen Tätigkeiten ununterbrochen zu beaufsichtigen.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt sechzehn Jahre und knapp acht Monate alt, stand also gut sechzehn Monate vor Eintritt der Volljährigkeit. Von einem Jugendlichen in diesem Alter ist zu erwarten, dass er die Gefahren, die beim Holzhacken bestehen kennt und sich dementsprechend verhält. Das Holzhacken ist zwar durchaus eine gefährliche Tätigkeit. Die dabei einzuhaltenden Verhaltensmaßregeln sind jedoch sehr einfach und jedermann unmittelbar einleuchtend. Bei einem Jugendlichen im Alter des Klägers muss nicht mehr befürchtet werden, dass er diese Verhaltensmaßregeln in so grober Weise missachtet, wie er dies vorliegend getan hat, so dass eine ständige Beaufsichtigung beim Holzhacken nicht verlangt werden kann.

Daher reichte vorliegend die Einweisung durch einen Betreuer aus.


LG Bielefeld, 16.10.2007 - Az: 2 O 228/07

ECLI:DE:LGBI:2007:1016.2O228.07.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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