Ein Betreuer von Kindern verletzt seine Aufsichtspflicht, wenn die Kinder beim Minigolf nicht aus der Nähe beaufsichtigt werden, da das Spiel mit typischen Gefahren verbunden ist. Es ist damit zu rechnen, dass die Kinder sich gegenseitig mit den Schlägern verletzen. Nur bei Beaufsichtigung aus der Nähe können Verletzungen bei ausholenden Schlagbewegungen von vornherein verhindert werden.
OLG Frankfurt, 20.11.2007 - Az: 3 U 91/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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