| Bei Brandstiftung nur anwesend – keine Mithaftung! |
| Eine Haftung wegen psychischer
Beihilfe oder Beihilfe eines Kindes und seiner Eltern kommt nicht in Betracht,
wenn festgestellt wurde, daß das betreffende Kind bei einer Brandlegung
mehrerer Kinder unter nicht aufklärbaren Umständen lediglich
anwesend war.
OLG Oldenburg, 3.9.2004 – Az: 15 U 36/04 |