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Bei Brandstiftung nur anwesend – keine Mithaftung!

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Haftung wegen psychischer Beihilfe oder Beihilfe eines Kindes und seiner Eltern kommt nicht in Betracht, wenn festgestellt wurde, daß das betreffende Kind bei einer Brandlegung mehrerer Kinder unter nicht aufklärbaren Umständen lediglich anwesend war.


OLG Oldenburg, 03.09.2004 - Az: 15 U 36/04


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Natalie Reil, Landshut