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Wenn Spielsachen aus dem Fenster geworfen werden

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Mutter begeht keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihre vier und zwei Jahre alten Kinder am Sonntag um 6:00 Uhr ihre Spielsachen (Kunststoffautos, Plüschtiere etc.) aus dem Kinderzimmerfenster auf die Straße werfen und hierdurch ein Schaden an einem Pkw entsteht.


LG Potsdam, 12.08.2002 - Az: 13 S 20/02

Quelle: NJW RR 2002, 1543


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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