Die Grundsicherungsrente ist bedarfsorientiert. Ein Anspruch besteht also, insoweit mit der Sozialhilfe vergleichbar, nur dann, wenn das eigene Vermögen und das eigene Einkommen zur Bedarfsdeckung beim Betroffenen nicht ausreichen. Der Betroffene muss auch zunächst seine Unterhaltsansprüche durchsetzen. Das gilt - wie bereits erwähnt - ohne Einschränkungen nur für Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten oder geschiedene Ehegatten (Lebenspartner).Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Familienrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.