Die Grundsicherungsrente ist bedarfsorientiert. Ein Anspruch besteht also, insoweit mit der Sozialhilfe vergleichbar, nur dann, wenn das eigene Vermögen und das eigene Einkommen zur Bedarfsdeckung beim Betroffenen nicht ausreichen. Der Betroffene muss auch zunächst seine Unterhaltsansprüche durchsetzen. Das gilt - wie bereits erwähnt - ohne Einschränkungen nur für Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten oder geschiedene Ehegatten (Lebenspartner).
Diesen gegenüber ist der Anspruch auf Grundsicherungsrente nachrangig. Anders dagegen verhält es sich bei Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern und Eltern des Betroffenen.
Diesen gegenüber ist der Anspruch auf Grundsicherungsrente nachrangig. Anders dagegen verhält es sich bei Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern und Eltern des Betroffenen.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ja, der Anspruch auf Grundsicherung ist nachrangig gegenüber Unterhaltsansprüchen gegen Ehegatten oder geschiedene Ehegatten. Diese müssen zunächst durchgesetzt werden, um den Bedarf zu decken.
Nein, Unterhaltsansprüche gegen Kinder und Eltern sind privilegiert. Sie müssen vor der Beantragung der Grundsicherungsrente nicht verfolgt werden, solange das Jahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen unter 100.000 € liegt.
Nein, bei privilegierten Unterhaltsansprüchen, wie sie gegenüber Kindern bestehen, steht dem Grundsicherungsamt kein Rückgriff auf die Unterhaltspflichtigen zu.
Reicht der realisierte Unterhalt nicht für die volle Bedarfsdeckung aus, kann ein Anspruch auf ergänzende Grundsicherungsrente bestehen. Auch bei privilegierten Unterhaltsansprüchen können diese ergänzend zum Tragen kommen, wenn nach Bezug der Grundsicherung weiterhin eine Lücke besteht.
Wird ein geschuldeter Unterhalt nicht gezahlt, kann das Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt gewähren und nimmt den Unterhaltspflichtigen im Anschluss in Regress.
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