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Trennungsunterhalt - Können auch Rückstände verlangt werden?
Der Fall:

Die Ehegatten leben getrennt. Von Juni 1996 bis Juni 1998 zahlte der Ehemann an die Ehefrau regelmäßig monatlichen Trennungsunterhalt von 400 DM; sodann stellte er die Zahlungen ein. Am 22.8.2000 erhob die Ehefrau Klage auf Zahlung des rückständigen Unterhalts. Das OLG Brandenburg (Beschluss v. 16.07.2001 - 10 WF 135/00 - NJW RR 2002, 870) hält die Ansprüche bis einschließlich August 1999 für verwirkt.

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