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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Entscheidend ist primär das Eigentum. Kann keine Einigung erzielt werden, weist das Familiengericht das Tier nach Billigkeitsgrundsätzen zu. Dabei spielen das Tierwohl, die soziale Bindung und die Hauptbezugsperson eine entscheidende Rolle (vgl. OLG Nürnberg, 07.12.2016 - Az: 10 UF 1249/16; OLG Oldenburg, 16.08.2018 - Az: 11 WF 141/18).
Obwohl Tiere gemäß § 90a BGB keine Sachen sind, finden die entsprechenden Vorschriften Anwendung. Gemeinsam gehaltene Tiere werden als Haushaltsgegenstand qualifiziert (vgl. OLG Schleswig, 20.02.2013 - Az: 15 UF 143/12).
Ein gesetzliches Umgangsrecht wie bei Kindern wird von der Rechtsprechung mehrheitlich abgelehnt (vgl. OLG Hamm, 25.11.2010 - Az: II-10 WF 240/10). Bei unverheirateten Paaren mit Miteigentum kann jedoch ausnahmsweise eine Benutzungsregelung in Betracht kommen (vgl. LG Frankenthal, 12.05.2023 - Az: 2 S 149/22).
Die alleinige Übernahme von Kosten oder die Eintragung im Impfpass begründen kein Alleineigentum, sofern eine Miteigentumsvermutung bei gemeinsamer Anschaffung besteht (vgl. OLG Schleswig, 20.02.2013 - Az: 15 UF 143/12; OLG Nürnberg, 07.12.2016 - Az: 10 UF 1249/16).
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