Wenn von Kindern die Rede ist, sind damit immer Kinder unter 18 Jahren gemeint. Nach dem 18. Geburtstag ist jedermann, sofern er geistig und psychisch gesund ist, voll geschäftsfähig (§ 106 BGB) und daher für die von ihm getätigten Geschäfte, als auch für etwaige Schulden, allein verantwortlich. Kinder, die noch nicht sieben Jahre alt sind, sind dagegen geschäftsunfähig. Von ihnen getätigte Rechtsgeschäfte sind unwirksam und verpflichten weder sie selbst noch die Eltern.
Dazwischen, also zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr, liegt der Bereich der beschränkten Geschäftsfähigkeit. In diesem Alter können Kinder Geschäfte zwar wirksam vornehmen, aber nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, also normalerweise beider Eltern oder, wenn das Sorgerecht einem Elternteil zusteht, mit dessen Zustimmung . Diese kann entweder im voraus als Einwilligung oder nachträglich als Genehmigung erteilt werden. Wird die Zustimmung versagt, ist das Geschäft unwirksam. Davon gibt es einige Ausnahmen:1. Wenn das Geschäft für das beschränkt geschäftsfähige Kind nur rechtliche Vorteile bringt, etwa bei der Annahme einer Schenkung.
2. Wenn der Minderjährige einen Vertrag schließt und die darin geschuldete Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung stehen (§ 110 BGB). Die vorstehend zitierte Bestimmung wird daher auch als " Taschengeldparagraf " bezeichnet. Wichtig ist dabei, dass der Vertrag nur dann gültig ist, wenn die Leistung tatsächlich erfolgt, also nicht nur zugesagt wird. Deshalb werden Ratenzahlungsverträge oder Verträge, die laufende Zahlungen zur Folge haben, wie beispielsweise Handyverträge, Beitrittserklärungen zu Fitnessklubs, Zeitschriftenabonnements und Ähnliches von § 110 BGB nicht abgedeckt. Solche Geschäfte sind also nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam.
3. Wenn der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum selbstständige Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt, ist der Minderjährige für alle Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die der Betrieb dieses Geschäfts mit sich bringt.
Davon ausgenommen sind lediglich solche Geschäfte, bei denen eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig ist (§ 112 BGB).4. Wenn der gesetzlichen Vertreter den Minderjährigen ermächtigt, eine Arbeitsstelle anzutreten, so ist der Minderjährige für alle Geschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die mit dieser Arbeitsstelle zusammenhängen, ausgenommen wiederum solche Geschäfte, für die der gesetzlichen Vertreter die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts benötigt (§ 113 BGB). Zum Kreis der Geschäfte, die der Minderjährige selbstständig abschließen kann, gehört auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Nicht unter diese Bestimmung fallen allerdings Ausbildungsverträge.
Wenn ein von dem Minderjährigen vorgenommenes Geschäft wirksam ist, weil die oben stehenden Voraussetzungen dafür vorlägen, treffen die Verpflichtungen aus einem solchen Geschäft allein das Kind und nicht die gesetzlichen Vertreter. Gem. § 1629a BGB hat das Kind allerdings, wenn es volljährig geworden ist, die Möglichkeit, in den meisten der oben besprochenen Fälle seine Haftung auf das dann vorhandene Vermögen zu beschränken.