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Ich möchte einen Verwandten heiraten: Was erlaubt ist und was nicht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Verwandte in gerader Linie dürfen einander nicht heiraten (§ 1307 BGB). Es ist also nicht möglich, Großeltern, Eltern, Kinder oder Enkelkinder zu heiraten.

Ebenso sind Ehen zwischen Geschwistern verboten - und zwar auch dann, wenn nur ein Elternteil gemeinsam ist.

Ist ein Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption erlöschen, so gilt dieses Verbot dennoch weiterhin.

Der Grund für dieses Verbot hat nicht nur einen moralischen, sondern auch einen biologischen Hintergrund. In diesen Konstellationen sind die Erbanlagen so ähnlich, dass für mögliche Kinder eine erhebliche Gefahr für Missbildungen und Erbkrankheiten besteht.

Zwischen sonstigen Verwandten wie etwa Cousin und Cousine, Onkel und Nichte und zwischen Stiefgeschwistern, die keinen gemeinsamen Elternteil haben, bestehen dagegen keine Eheverbote.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz (PStG) hat das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Ein solches Hindernis stellt § 1307 Satz 1 BGB dar.

Heirat unter Adoptivgeschwistern

Gemäß § 1308 Abs. 1 Satz 1 BGB soll eine Ehe nicht zwischen Personen geschlossen werden, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 BGB durch Annahme als Kind (Adoption) begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.

Adoptivgeschwister können einander ansonsten nur mit Genehmigung des Familiengerichts heiraten (§ 1308 Abs. 2 BGB). Die Wirksamkeit einer entgegen dieser Vorschrift geschlossenen Ehe wird aber nicht berührt. Sie ist auch nicht aufhebbar, da dieser Fall nicht in § 1314 BGB genannt wird.

Wenn dennoch eine Ehe geschlossen wurde

Sollte entgegen dieser Vorschrift eine Ehe geschlossen worden sein, kann diese gemäß. § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Antrag der Ehegatten oder der Verwaltungsbehörde (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB) aufgehoben werden.

Beischlaf kann strafbar sein

Im Falle des Beischlafs zwischen den Verwandten kann sich eine Strafbarkeit aus § 173 des Strafgesetzbuchs (StGB) ergeben:

§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.

(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.

Was gilt für eine im Ausland geschlossene Verwandtenehe in Deutschland?

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht gemäß Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG) vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.

Ein bestimmtes Verfahren für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe ist in Deutschland nicht vorgesehen. Die Wirksamkeit der Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist nur im Zuge einer Entscheidung über eine andere Amtshandlung zu prüfen.

Schließt ein Deutscher im Ausland eine Ehe, ist aber eine Beurkundung der Eheschließung im Eheregister grundsätzlich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 PStG möglich. Gleiches gilt nach § 34 Abs. 1 Satz 3 PStG für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Haben die Ehegatten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, kann die in ihrem Heimatstaat vorgenommene Trauung (auch nach religiösem Ritus) in Deutschland nur anerkannt werden, wenn die Ehe nach diesen Maßstäben (Art. 13 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 BGB) rechtsgültig ist.

Ist die im Ausland geschlossene Ehe durch miteinander verwandte Nichtdeutsche nach einer Rechtsnorm des Staates der Verlobten wirksam, so ist diese Rechtsnorm nach Art. 6 Satz 1 BGBEG aber nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Stand: 01.09.2021 (aktualisiert am: 23.05.2025)
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