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Berliner Tabelle (ab Juli 2007)

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Berliner Tabelle ist eine Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle und gilt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. Sie ist nur dann anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner in Berlin wohnen.

Die Regelbeträge betragen im Einzelnen:

Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
Vom Hundertsatz
West
Vom Hundertsatz
Ost
Alle Beträge in Euro
0-5
6-11
12-17
ab 18
(wenn im Elternhaushalt lebend)
a. bis 1000
186
226
267
361
100
b. 1000 - 1150
194
236
278
361
ab 1150 entspr. der Düsseldorfer Tabelle ohne 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag
Download: (PDF-Format) Berliner Tabelle ab 1.7.2007
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die Berliner Tabelle ist eine ergänzende Regelung zur Düsseldorfer Tabelle. Sie findet ausschließlich Anwendung, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner ihren Wohnsitz in Berlin haben.
Die Höhe des Kindesunterhalts staffelt sich nach dem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen und den Altersstufen des Kindes (0–5, 6–11, 12–17 Jahre sowie ab 18 Jahren im Elternhaushalt). Die Beträge beginnen bei 186 Euro für die unterste Einkommensgruppe.
Bei einem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen von über 1150 Euro kommen die Regelungen der Düsseldorfer Tabelle zur Anwendung, wobei die vierte Altersstufe und der Bedarfskontrollbetrag unberücksichtigt bleiben.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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