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§ 1592 Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,

1.  der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

2.  der die Vaterschaft anerkannt hat oder

3.  dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.