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Spoiler in der Waschanlage abgerissen: Wer haftet, wenn das Warnschild übersehen wird?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Betreiber einer Autowaschanlage trägt grundsätzlich das Risiko, dass seine Anlage für marktgängige Fahrzeuge mit Serienausstattung nicht geeignet ist. Eine Pflichtverletzung entfällt jedoch, wenn er vor und in der Anlage durch ein deutlich angebrachtes Schild auf bekannte Gefahren für bestimmte Fahrzeugtypen hinweist; dass ein Kunde ein solches Schild nicht bemerkt hat, begründet keinen Schadensersatzanspruch.

Wer trägt das Risiko für Schäden in der Waschanlage?

Wird ein Fahrzeug beim Waschvorgang beschädigt, kommen Schadensersatzansprüche gegen den Betreiber der Waschanlage in Betracht. Das Risiko, dass eine Waschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug mit serienmäßiger Ausstattung, hier mit einem Heckspoiler, konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, fällt grundsätzlich in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Betreibers. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage für die üblicherweise auf dem Markt befindlichen Fahrzeuge ohne Beschädigungen genutzt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht, denn die Einhaltung des Standes der Technik allein schließt eine Haftung nicht aus.

Wann liegt eine Pflichtverletzung vor?

Eine Haftung setzt eine Pflichtverletzung des Betreibers voraus. Diese kann fehlen, wenn der Betreiber seine Kunden auf bekannte Risiken für bestimmte Fahrzeugmodelle hinweist. Ein Warnschild, das vor der Einfahrt in die Anlage und in der Anlage selbst angebracht ist und konkret auf die Gefahr des Abreißens von Spoilern bestimmter Fahrzeugtypen hinweist, kann den Betreiber seiner Hinweispflicht genügen lassen. Der Kunde wird dadurch in die Lage versetzt, selbst zu entscheiden, ob er das Risiko eingeht. Vorliegend betraf dies einen VW Beetle mit serienmäßigem Heckspoiler; das Schild wies ausdrücklich auf die Spoilergefahr bei den Modellen VW Beetle und Mini Cooper sowie auf den Haftungsausschluss für derartige Schäden hin.

Wer muss beweisen, dass das Schild angebracht war?

Streitig kann sein, ob der Hinweis am Tag der Nutzung tatsächlich angebracht war. Dies ist im Wege der Beweisaufnahme zu klären. Ergibt sich aus den Zeugenaussagen, dass das Schild bereits seit langer Zeit, nämlich schon vor der Übernahme der Anlage durch den derzeitigen Pächter, angebracht war und an vielen Tankstellen seit der Markteinführung des betreffenden Modells verwendet wird, spricht dies für eine durchgehende Anbringung. Im entschiedenen Fall wurde dies durch Aussagen mehrerer Zeuginnen gestützt, wonach das Schild bereits vor der Pachtübernahme vorhanden war und entsprechende Schilder an vielen Tankstellen seit etwa 2005 oder 2006 angebracht wurden.

Genügt es, wenn Kunden das Schild nicht wahrgenommen haben?

Die bloße Aussage eines Zeugen, ein Schild nicht wahrgenommen zu haben, belegt nicht, dass es tatsächlich nicht vorhanden war. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den Zeugen vor der Nutzung kein Anlass bestand, sich mit der Beschilderung auseinanderzusetzen. Auch die Überzeugung der Fahrerin, das Schild sei nicht angebracht gewesen, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu bewerten. Es liegt nahe, dass ein Hinweisschild aufgrund der Kurzweiligkeit der Situation vor Ort versehentlich nicht wahrgenommen wird. Dies gilt umso mehr, wenn die Fahrerin die weitere Hinweisbeschilderung an der Anlage selbst nur kurze Zeit betrachtet hat und zu den situativen Umständen keine genaueren Angaben machen kann. Eine subjektiv fehlende Wahrnehmung lässt daher nicht den Schluss zu, das Schild habe tatsächlich gefehlt.


AG München, 16.07.2026 - Az: 112 C 17109/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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