Fährt der Führer eines Anhängergespanns mit Ladung zum Rechtsabbiegen auf die linke Fahrspur und kollidiert dort mit einem Fahrzeug, das nur geringfügig in die Fahrbahn hineinragt, kann er allein haften. Die erhöhte Betriebsgefahr des Gespanns und sein grober Verkehrsverstoß überwiegen dann einen geringen Verstoß des Gegners gegen § 9 Abs. 5 StVO sowie dessen Betriebsgefahr.
Ob der Unfall für die Klägerseite ein unabwendbares Ereignis war, konnte offen bleiben. Eine Mithaftung der Klägerseite schied auch dann aus, wenn die Unabwendbarkeit verneint wird.
Auch ein Bus weist aufgrund seiner Größe eine erhöhte Betriebsgefahr auf. Sie bleibt jedoch hinter derjenigen eines Gespanns mit langem Anhänger und hoher Ladung zurück, zumal es sich im konkreten Fall lediglich um einen kleineren Bus handelte.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Ein Linienbus, der Schulkinder hatte aussteigen lassen, setzte rückwärts in Richtung einer Hauptstraße zurück und kam schräg im Einmündungstrichter zum Stehen. Das hintere Eck des Busses ragte ein kleines Stück in die Hauptstraße hinein. Ein auf der Hauptstraße herannahendes Anhängergespann mit Holzladung wechselte auf die linke Fahrspur, um nach rechts in eine angrenzende Wiese abzubiegen, und touchierte dabei den Bus. Es entstand ein Totalschaden. Die Eigentümerin des Busses verlangte von Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des Gespanns den nach einer Teilzahlung noch offenen Betrag. Die Beklagten wandten ein, der Bus sei rückwärts auf die Fahrbahn gefahren, und beriefen sich auf eine Mithaftung von 50 %.Welche Anspruchsgrundlage kommt in Betracht?
Der Anspruch des Fahrzeugeigentümers richtet sich gegen den Halter des beteiligten Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG. Der haftungsbegründende Tatbestand ist erfüllt, wenn bei dessen Betrieb ein Fahrzeug im Eigentum des Geschädigten beschädigt wurde. Die Halterstellung war hier unstreitig. Der Haftpflichtversicherer des Gespanns haftet daneben als Gesamtschuldner.Wie wird die Haftung zwischen den Unfallbeteiligten abgewogen?
Sind an einem Unfall mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, richtet sich die Verteilung der Haftung nach § 17 Abs. 1 StVG. Maßgeblich ist eine Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht nach § 17 Abs. 3 StVG setzt voraus, dass der Unfall für den Betroffenen ein unabwendbares Ereignis darstellt, er sich also wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat. Daran fehlt es, wenn der Gespannführer Sorgfaltspflichten verletzt hat.Ob der Unfall für die Klägerseite ein unabwendbares Ereignis war, konnte offen bleiben. Eine Mithaftung der Klägerseite schied auch dann aus, wenn die Unabwendbarkeit verneint wird.
Wie wird der Unfallhergang festgestellt?
Die Überzeugungsbildung des Gerichts erfolgt nach § 286 ZPO. Die Aussage eines Zeugen kann glaubhaft sein, wenn sie in sich schlüssig, widerspruchsfrei und detailreich ist. Für die Glaubwürdigkeit spricht, wenn der Zeuge weder Belastungs- noch Entlastungseifer zeigt und sich selbst belastet, etwa indem er einräumt, mit dem Heck des Fahrzeugs in die Hauptstraße hineingeragt zu haben. Bestätigt wird eine solche Aussage durch objektive Anknüpfungstatsachen, hier durch Lichtbilder des Fahrzeuggespanns in der an die Straße angrenzenden Wiese. Sie sprachen dafür, dass das Gespann in Fahrtrichtung unterwegs war und anschließend nach rechts auf die Wiese fuhr. Lichtbilder aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft können dafür herangezogen werden, wenn die Akte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.Welche Verstöße lagen auf Seiten des Gespannführers vor?
Wer zum Rechtsabbiegen auf die linke Fahrspur zieht, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot und das Gebot der Rücksichtnahme (§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StVO). Zudem liegt ein Verstoß gegen die Pflichten beim Abbiegen vor, wonach sich der Abbiegende rechtzeitig und möglichst weit rechts einzuordnen hat (§ 9 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 StVO). Dieses Verhalten wurde als grobes Verschulden gewertet, das objektiv nicht nachvollziehbar war.Welche Rolle spielt die Betriebsgefahr?
Das Ziehen eines beladenen Anhängers erhöht die allgemeine Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, weil die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden sind, vergrößert werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Länge des Anhängers und die Höhe der Ladung.Auch ein Bus weist aufgrund seiner Größe eine erhöhte Betriebsgefahr auf. Sie bleibt jedoch hinter derjenigen eines Gespanns mit langem Anhänger und hoher Ladung zurück, zumal es sich im konkreten Fall lediglich um einen kleineren Bus handelte.
Welches Gewicht hat das Hineinragen in die Fahrbahn?
Auf Seiten des Busses kam ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO in Betracht, weil das hintere Eck ein kleines Stück in die Hauptstraße hineinragte. Dieser Verstoß wiegt aber gering, wenn das Fahrzeug nicht in die Fahrspur des herannahenden Fahrzeugs hineinragt, sondern nur in die andere Fahrspur. Er wird dann zusammen mit der Betriebsgefahr gegenüber dem groben Verschulden des Unfallgegners und dessen hoher Betriebsgefahr vernachlässigbar.Wie fällt die Haftungsabwägung aus?
Ist der Unfall vorrangig auf das schuldhafte und nicht objektiv nachvollziehbare Verhalten des Gespannführers zurückzuführen, ist es gerechtfertigt, ihm die volle Haftung aufzuerlegen. Eine Mithaftungsquote von 50 % wurde abgelehnt. Die Beklagten hafteten damit zu 100 %.
LG Traunstein, 28.03.2026 - Az: 2 O 1940/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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