Wer an einer unübersichtlichen Einmündung die Vorfahrt missachtet und sich nicht vorsichtig hineintastet, haftet für den Unfallschaden grundsätzlich weit überwiegend. Der Vorfahrtberechtigte muss sich dennoch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen, wenn er auf einer schmalen Fahrbahn schneller fuhr, als es zum Anhalten innerhalb der halben übersehbaren Strecke erforderlich gewesen wäre.
Im hier entschiedenen Fall kollidierte ein Radfahrer, der aus einer Straße einbog, mit einem von rechts kommenden Pkw.
Ob die Stelle unübersichtlich ist, bestimmt sich nach den konkreten Sichtverhältnissen.
Vorliegend betrug die Sichtweite des Radfahrers lediglich 15 bis 16 Meter, sodass eine unübersichtliche Straßenstelle vorlag. Das Hineintasten ist dabei nur im Bereich der Schrittgeschwindigkeit zulässig, hier 5 bis 7 km/h. Der Radfahrer fuhr mit 10 bis 13 km/h und überschritt die zulässige Geschwindigkeit damit je nach Bezugsgröße um 85 % bis 100 %. Damit verstieß er gegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 StVO.
Maßgeblich für die Zuordnung zum Einmündungsbereich war, dass sich die Kollision aus Sicht des Wartepflichtigen noch vor der Hauskante und damit innerhalb des Einmündungsbereichs ereignete. Die Reichweite des Vorfahrtrechts erstreckt sich dabei auf die gesamte Breite der bevorrechtigten Straße, auch wenn der Berechtigte ohne Notwendigkeit und damit verkehrswidrig die linke Straßenseite befährt (vgl. BGH, 10.10.1956 - Az: V ZR 35/55).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 StVO darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann; auf so schmalen Fahrbahnen, dass entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss mindestens innerhalb der halben übersehbaren Strecke angehalten werden können. Die Regelung schützt nach ihrem Zweck den Gegenverkehr (vgl. BeckOK StVR, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, 29. Edition, Rn. 37). Im Zusammenspiel mit dem sich auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckenden Vorfahrtrecht nach § 8 StVO schützt sie vorschriftswidrig in eine schmale Fahrbahn einbiegende Fahrzeuge nicht.
Haftungsverteilung an unübersichtlichen Einmündungen
Kommt es im Einmündungsbereich zu einer Kollision zwischen einem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer und einem vorfahrtberechtigten Kraftfahrzeug, stellt sich neben der Frage des Vorfahrtverstoßes die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Geschädigte die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen muss.Im hier entschiedenen Fall kollidierte ein Radfahrer, der aus einer Straße einbog, mit einem von rechts kommenden Pkw.
Wann liegt ein Vorfahrtsverstoß vor?
Der Wartepflichtige muss nach § 8 Abs. 2 StVO durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, rechtzeitig erkennen lassen, dass er wartet. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass der Vorfahrtberechtigte weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Ist die Straßenstelle unübersichtlich, darf er sich nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis die Übersicht gegeben ist.Ob die Stelle unübersichtlich ist, bestimmt sich nach den konkreten Sichtverhältnissen.
Vorliegend betrug die Sichtweite des Radfahrers lediglich 15 bis 16 Meter, sodass eine unübersichtliche Straßenstelle vorlag. Das Hineintasten ist dabei nur im Bereich der Schrittgeschwindigkeit zulässig, hier 5 bis 7 km/h. Der Radfahrer fuhr mit 10 bis 13 km/h und überschritt die zulässige Geschwindigkeit damit je nach Bezugsgröße um 85 % bis 100 %. Damit verstieß er gegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 StVO.
Maßgeblich für die Zuordnung zum Einmündungsbereich war, dass sich die Kollision aus Sicht des Wartepflichtigen noch vor der Hauskante und damit innerhalb des Einmündungsbereichs ereignete. Die Reichweite des Vorfahrtrechts erstreckt sich dabei auf die gesamte Breite der bevorrechtigten Straße, auch wenn der Berechtigte ohne Notwendigkeit und damit verkehrswidrig die linke Straßenseite befährt (vgl. BGH, 10.10.1956 - Az: V ZR 35/55).
Trifft den Vorfahrtberechtigten ein Verschulden?
Ein fremdes Mitverschulden des Fahrers kann dem Halter als Geschädigtem mangels vertraglicher oder vertragsähnlicher Beziehung zum Schädiger nicht nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zugerechnet werden (vgl. Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, § 254 Rn. 54). Unabhängig davon war im entschiedenen Fall ein Verschulden des Fahrers nicht gegeben.Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 StVO darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann; auf so schmalen Fahrbahnen, dass entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss mindestens innerhalb der halben übersehbaren Strecke angehalten werden können. Die Regelung schützt nach ihrem Zweck den Gegenverkehr (vgl. BeckOK StVR, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, 29. Edition, Rn. 37). Im Zusammenspiel mit dem sich auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckenden Vorfahrtrecht nach § 8 StVO schützt sie vorschriftswidrig in eine schmale Fahrbahn einbiegende Fahrzeuge nicht.
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LG Amberg, 03.12.2025 - Az: 22 S 375/25
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