Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.801 Anfragen

Werkstattrisiko und subjektbezogene Schadensbetrachtung bei der Abrechnung einer Unfallreparatur

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf eine Reparaturrechnung, die dem Sachverständigengutachten entspricht, grundsätzlich als erforderlichen Herstellungsaufwand ansehen.

Welche Reparaturkosten kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ersetzt verlangen?

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Maßgeblich ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung. Danach sind die Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig begrenzt, insbesondere ab dem Zeitpunkt, in dem er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt.

Die Haftung des Versicherers dem Grunde nach ist dabei von der Frage der Höhe zu unterscheiden.

Wer trägt das Werkstattrisiko?

Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum Schädiger mit Mehraufwendungen belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist. Dies gilt für Mehraufwendungen, die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht insoweit zulasten des Schädigers (vgl. AG Norderstedt, 14.09.2012 - Az: 44 C 164/12; LG Köln, 07.05.2014 - Az: 9 S 314/13).

Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das dafür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Er darf deshalb einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (vgl. AG Düsseldorf, 21.11.2014 - Az: 37 C 11789/11).

Es macht keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten ansetzt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt wurden (vgl. LG Köln, 07.05.2014 - Az: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015 - Az: 11 C 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995 - Az: 9 U 168/94). Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen.

Eine Grenze bildet ein Auswahlverschulden des Geschädigten. Ein solches liegt nicht vor, wenn der Geschädigte die Werkstatt ohne erkennbare Bedenken beauftragt hat. Die in der Reparaturrechnung belegten Aufwendungen sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


AG Coburg, 14.10.2022 - Az: 17 C 2275/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus stern.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.279 Bewertungen)

Frau Klein hat meine Fragen verständlich, strukturiert und fachlich kompetent beantwortet. Besonders positiv fand ich, dass sie auch auf meine ...
Verifizierter Mandant
Antwort war sehr schnell und kompetent.
Verifizierter Mandant