Bei einem Teilamortisations-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung entsteht dem Leasinggeber kein ausgleichspflichtiger Schaden wegen übermäßigen Verschleißes, wenn er das Fahrzeug über eine Rückkaufvereinbarung zum kalkulierten Restwert verwertet und damit die Vollamortisation erreicht.
Maßgeblich ist die Differenzhypothese. Zu prüfen ist, ob dem Leasinggeber durch die Rückgabe in unterstellt nicht ordnungsgemäßem Zustand ein Vermögensnachteil entstanden ist. Das ist zu verneinen, wenn der Leasinggeber die Verwertung über eine Rückkaufvereinbarung vornimmt und den Kaufpreis ohne Rücksicht auf etwaige Mängel erhält. Entspricht dieser Kaufpreis dem kalkulierten Restwert, hat der Leasinggeber die Vollamortisation erreicht. Einen höheren Erlös hätte er auch bei mangelfreiem Zustand nicht erzielt.
Dies entspricht der Struktur des Teilamortisationsvertrages. Im Vordergrund steht nicht die Rückerlangung einer unbeschädigten Sache, sondern der Erlös aus dem Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs, der lediglich einen Verrechnungsposten in der Gesamtabrechnung darstellt. Seine Höhe hängt nicht nur vom Fahrzeugzustand, sondern auch von der Marktlage, einem zwischenzeitlichen Modellwechsel und ähnlichen Umständen ab (vgl. BGH, 22.01.1986 - Az: VIII ZR 318/84; BGH, 10.07.1996 - Az: VIII ZR 282/95). Der BGH sieht den Ausgleichsanspruch zur Erlangung der Vollamortisation deshalb als Erfüllungsanspruch und nicht als Ersatzanspruch im Sinne des § 558 BGB an, selbst wenn der Erlös für ein beschädigt zurückgegebenes Fahrzeug hinter dem Zeitwert eines unbeschädigten Fahrzeugs zurückbleibt (vgl. BGH, 10.07.1996 - Az: VIII ZR 282/95).
Die Bedeutung der Verwertung zeigt sich weiter darin, dass der Leasinggeber zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet ist (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. L 673f) und ein Ausgleichsanspruch ohne Verwertung nicht einmal fällig wird (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. L 710; OLG Hamm, 06.10.1995 - Az: 30 U 39/95).
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Steitgegenständlich waren Ansprüche aus einem beendeten Leasingvertrag über ein Nutzfahrzeug, die ein Dritter aus abgetretenem Recht des Leasinggebers geltend machte. Der Leasingvertrag war als Teilamortisationsvertrag mit vereinbartem Restwert ausgestaltet. Der Leasinggeber hatte zur Absicherung der Verwertung mit dem Lieferanten des Fahrzeugs eine Rückkaufvereinbarung geschlossen, wonach dieser das Fahrzeug auf Verlangen nach Vertragsende zum Restwert zuzüglich Mehrwertsteuer unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zurückzukaufen hatte. Der Lieferant seinerseits war gegenüber dem Hersteller durch eine feste Rückkaufvereinbarung gebunden. Nach der Rückgabe des Fahrzeugs wurde über Schäden, Reparaturkosten und eine verspätete Rückgabe gestritten. Der Lieferant hatte sich dazu Schadensersatzansprüche des Leasinggebers wegen nicht vertragsgemäßer Rückgabe, mit Ausnahme von Ansprüchen wegen verspäteter Rückgabe, abtreten lassen.Kann der Leasinggeber bei Rückgabe in schlechtem Zustand Ersatz verlangen?
Eine Klausel, nach der das Leasingobjekt bei Rückgabe in einem dem normalen Verschleiß entsprechenden Zustand sein muss und der Leasingnehmer andernfalls den Schaden auszugleichen hat, setzt einen tatsächlich entstandenen Schaden voraus. Ob eine solche Rückgabeklausel überhaupt auf Teilamortisationsverträge anwendbar ist oder nur auf Verträge mit Kilometerabrechnung, kann offenbleiben. Dafür spricht, dass die nachfolgende Regelung speziell den Ablauf der Grundvertragsdauer beim Teilamortisationsvertrag behandelt (vgl. Reinking/Eggert, Autokauf, 14. Aufl., Leasing, Rn. L 651 und L 659).Maßgeblich ist die Differenzhypothese. Zu prüfen ist, ob dem Leasinggeber durch die Rückgabe in unterstellt nicht ordnungsgemäßem Zustand ein Vermögensnachteil entstanden ist. Das ist zu verneinen, wenn der Leasinggeber die Verwertung über eine Rückkaufvereinbarung vornimmt und den Kaufpreis ohne Rücksicht auf etwaige Mängel erhält. Entspricht dieser Kaufpreis dem kalkulierten Restwert, hat der Leasinggeber die Vollamortisation erreicht. Einen höheren Erlös hätte er auch bei mangelfreiem Zustand nicht erzielt.
Warum spielt der Minderwert bei Restwertabrechnung eine andere Rolle?
Beim Leasingvertrag mit Restwertausgleich fließt der Minderwert des Leasinggegenstandes bereits in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ein (vgl. Staudinger, BGB Leasing, Neubearbeitung 2018, Rn. 283; BGH, 22.01.1986 - Az: VIII ZR 318/84; ferner OLG Hamm, 06.10.1995 - Az: 30 U 39/95). Beschädigungen wirken sich auf den erzielten Verwertungserlös aus, sodass der Leasingnehmer häufig eine höhere Differenz zum vereinbarten Restwert auszugleichen hat. Ein eigenständiger Anspruch auf Ersatz des Minderwerts wegen Verletzung des Eigentums des Leasinggebers besteht daneben nicht.Dies entspricht der Struktur des Teilamortisationsvertrages. Im Vordergrund steht nicht die Rückerlangung einer unbeschädigten Sache, sondern der Erlös aus dem Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs, der lediglich einen Verrechnungsposten in der Gesamtabrechnung darstellt. Seine Höhe hängt nicht nur vom Fahrzeugzustand, sondern auch von der Marktlage, einem zwischenzeitlichen Modellwechsel und ähnlichen Umständen ab (vgl. BGH, 22.01.1986 - Az: VIII ZR 318/84; BGH, 10.07.1996 - Az: VIII ZR 282/95). Der BGH sieht den Ausgleichsanspruch zur Erlangung der Vollamortisation deshalb als Erfüllungsanspruch und nicht als Ersatzanspruch im Sinne des § 558 BGB an, selbst wenn der Erlös für ein beschädigt zurückgegebenes Fahrzeug hinter dem Zeitwert eines unbeschädigten Fahrzeugs zurückbleibt (vgl. BGH, 10.07.1996 - Az: VIII ZR 282/95).
Die Bedeutung der Verwertung zeigt sich weiter darin, dass der Leasinggeber zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet ist (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. L 673f) und ein Ausgleichsanspruch ohne Verwertung nicht einmal fällig wird (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. L 710; OLG Hamm, 06.10.1995 - Az: 30 U 39/95).
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LG Dortmund, 03.08.2022 - Az: 10 O 47/21
ECLI:DE:LGDO:2022:0803.10O47.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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