Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.594 Anfragen

Keine Erstattung von Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Verbringungskosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich anfallen. Wer seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Grundlage der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnet, kann diese Kosten nicht verlangen, da sie erst bei einer tatsächlichen Reparatur entstehen können und in Regionen mit regelmäßig vorhandener Lackiererei in Markenwerkstätten auch nicht üblicherweise anfallen.

Was sind Verbringungskosten und wann entstehen sie?

Verbringungskosten entstehen, wenn ein beschädigtes Fahrzeug zum Lackieren in eine andere Werkstatt gebracht werden muss. Ob sie anfallen, hängt somit davon ab, ob die vom Geschädigten ausgewählte Werkstatt die Lackierarbeiten selbst ausführen kann. Verfügt sie über eine eigene Lackiererei, ist ein Transport nicht erforderlich und es entstehen keine entsprechenden Kosten.

Substanzschaden oder Begleitschaden?

Verbringungskosten stellen keinen unmittelbaren Schaden an der Fahrzeugsubstanz dar. Es handelt sich vielmehr um einen mittelbaren Begleitschaden, der erst bei der Reparatur in einer bestimmten Werkstatt tatsächlich anfallen kann (vgl. OLG Schleswig, Schaden-Praxis 2013, 194). Sie entstehen erst durch die Durchführung bestimmter Arbeitsschritte im Rahmen einer konkreten Reparatur.

Welche Folgen hat dies bei fiktiver Abrechnung?

Wird der Schaden fiktiv abgerechnet, findet keine konkrete Reparatur statt. Ein Transport zu einer Lackiererei erfolgt dann tatsächlich nicht, sodass es an einem tatsächlichen Aufwand fehlt. Der Geschädigte kann seinen Anspruch in diesem Fall nur auf diejenigen Kosten stützen, die unmittelbar und unabhängig von der konkreten Reparatur entstehen. Die bloße abstrakte Annahme üblicher Verbringungskosten genügt nicht, um eine Schadensposition zu begründen.

Können Verbringungskosten als „üblicherweise anfallend“ zugesprochen werden?

Auch unter dem Gesichtspunkt der Üblichkeit kommt ein Ersatz nicht in Betracht, wenn die Kosten regional nicht regelmäßig entstehen. Maßgeblich ist dabei, ob die Werkstatt, deren Kosten der Abrechnung zugrunde liegen, üblicherweise über eine eigene Lackiererei verfügt. Rechnet der Geschädigte auf Grundlage der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ab, kommt es auf die Verhältnisse bei solchen Betrieben an. Verfügen diese in der betreffenden Region regelmäßig über eine Karosseriewerkstatt mit Lackiererei, ist ein Transport nicht erforderlich. Das Gericht konnte sich insoweit auf eigene Kenntnis dieser Verhältnisse stützen. Der Geschädigte muss zudem konkret vortragen, dass in dieser Region bei Reparaturen in Markenwerkstätten tatsächlich Verbringungskosten anfallen; fehlt es an einem solchen Vortrag, bleibt der Anspruch ohne Erfolg.

In Berlin verfügen Markenwerkstätten regelmäßig über eine eigene Lackiererei.


KG, 27.06.2018 - Az: 25 U 155/17

ECLI:DE:KG:2018:0627.25U155.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.278 Bewertungen)

Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant
klar, effizient und fair im Preis
Verifizierter Mandant