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Unfall und Ersatzwagen: Wie teuer darf der Werkstattwagen sein?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Schwacke-Mietpreisspiegel bleibt eine zulässige Schätzgrundlage für Mietwagenkosten, solange keine konkreten günstigeren Angebote aufgezeigt werden. Für Werkstattersatzwagen, die nicht als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen sind, lassen sich die erforderlichen Kosten aber nicht durch einen pauschalen prozentualen Abzug von den Listenwerten bestimmen. Hierfür fehlen derzeit ohne weitere Erkenntnisse wie ein Sachverständigengutachten zur Ortsüblichkeit tragfähige Schätzgrundlagen.

Ist der Schwacke-Normaltarif eine taugliche Schätzgrundlage?

§ 287 ZPO gibt die Art der Schätzgrundlage nicht vor. Die Schadenshöhe darf nur nicht auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruhen, und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens den „Normaltarif“ auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann (vgl. Oetker in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 432).

Die Parteien können Einwendungen gegen die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels oder einer anderen Liste erheben. Der Tatrichter muss aber nicht jedem allgemein gehaltenen Angriff gegen eine Schätzgrundlage nachgehen. Die Eignung einer Liste bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Bedenken gegen die Anwendung bestehen daher nur, wenn die Parteien deutlich günstigere oder ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen Mit einem solchen konkreten Sachvortrag muss sich der Tatrichter näher auseinandersetzen, um die Grenzen seines Ermessens nicht zu überschreiten (vgl. BGH, 18.12.2012 - Az: VI ZR 316/11).

Allgemein gehaltene Einwände zum Fraunhofer-Mietpreisspiegel und zu strukturellen Schwächen des Schwacke-Mietpreisspiegels lösen demnach keine weitere Aufklärungspflicht aus. Beide Mietpreisspiegel sind grundsätzlich als Schätzgrundlage geeignet.

Werkstattersatzwagen oder Selbstfahrervermietfahrzeug: Warum ist die Unterscheidung relevant?

Die Unterscheidung zwischen einem Werkstattersatzwagen und einem Selbstfahrervermietfahrzeug ist von schadensrechtlicher Relevanz. Sie entspricht einer sich aktuell im Vordringen befindlichen Rechtsprechung (vgl. Ziegenhardt, NJW Spezial 2020, 201). Selbstfahrervermietfahrzeuge im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 FZV werden gewerblich vermietet. Für sie gelten höhere Zulassungsauflagen, sie verursachen höhere Versicherungsprämien und sind mit weiteren preisbildenden Faktoren belastet. Dies trifft auf Werkstattersatzwagen nicht zu. Die üblichen Schätztabellen wie Schwacke oder Fraunhofer sind für Werkstattersatzwagen daher nicht sachdienlich.

Genügt ein pauschaler prozentualer Abzug vom Normaltarif?

Ein pauschaler Abzug von 10 % vom Schwacke-Normaltarif für den Fall, dass kein Selbstfahrervermietfahrzeug vorliegt, bedarf einer nachvollziehbaren Schätzgrundlage. Diese muss im Urteil dargelegt werden. Vorliegend fehlte jede Darlegung, auf welchen Erwägungen der Abzug beruhte. Zudem bestehen Zweifel, ob ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens hinreichend konkrete Schätzgrundlagen oder Erfahrungswerte vorliegen.

Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist uneinheitlich. Teilweise werden Abschläge auf die Schwacke- oder Fraunhofer-Preise vorgenommen, jeweils ohne tiefergehende Begründung:
  • ein Abschlag von 50 % auf den Mittelwert zwischen Schwacke- und Fraunhofer-Liste (vgl. AG Würzburg, 04.04.2019 - Az: 17 C 2881/18),
  • ein Abschlag von 50 % auf die Schwacke-Liste (vgl. AG Berlin-Mitte, BeckRS 2020, 3937),
  • ein Abschlag von 20 bis 30 % auf die Fraunhofer-Liste (vgl. AG München, 24.06.2019 - Az: 332 C 6361/19; AG München, 31.01.2020 - Az: 334 C 14519/19).
Das LG Erfurt schätzt dagegen bei fehlendem Nachweis einer Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug die erforderlichen Kosten auf 40,00 € pro Tag.

Wie lassen sich die erforderlichen Werkstattersatzwagenkosten ermitteln?

Ohne weitere Erkenntnisse können die erforderlichen Kosten eines Werkstattersatzwagens derzeit nicht durch einen pauschalen prozentualen Abzug von den Beträgen nach der Schwacke- oder der Fraunhofer-Liste geschätzt werden. Beide Listen bilden die Tarife gewerblicher Autovermieter ab, nicht die Tarife für Werkstattersatzwagen. Soweit ersichtlich, ist ungeklärt, in welchem Verhältnis die ortsüblichen Kosten für Werkstattersatzwagen zu denen gewerblicher Autovermieter stehen und ob ein prozentualer Abschlag überhaupt sachgerecht ist. Es fehlt an konkreten Schätzgrundlagen. Insbesondere ist nicht dargetan, welche Kosten der beauftragte Reparaturbetrieb seinen Auftraggebern üblicherweise für einen Werkstattwagen in Rechnung stellt, auch wenn kein Versicherungsfall vorliegt.

Für die Schätzung der erforderlichen Kosten nach § 287 ZPO müsste daher ein Gutachten zur Ortsüblichkeit der Werkstattersatzwagenkosten eingeholt werden.


LG Landshut, 08.09.2021 - Az: 12 S 1359/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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