Werden die notwendigen Auslagen eines Betroffenen im Bußgeldverfahren trotz eingetretener Verfolgungsverjährung nicht der Staatskasse auferlegt, ist dies rechtsfehlerhaft, wenn die Verjährung auf einem justizinternen Fehler - etwa der Vorlage der Akten an ein örtlich unzuständiges Gericht - beruht und dem Betroffenen kein eigenes verfahrensverzögerndes Verhalten zur Last fällt. Das Absehen von der Auslagenerstattung setzt neben einem erheblichen Tatverdacht stets eine gesondert zu begründende Ermessensentscheidung voraus.
Kostenentscheidung nach Verfahrenseinstellung
Wird ein Bußgeld- oder Strafverfahren eingestellt, richtet sich die Frage, wer die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, nach § 467 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Nach dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO fallen diese Auslagen bei einer Verfahrenseinstellung grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Von diesem Grundsatz kann das Gericht gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur ausnahmsweise absehen, wenn der Betroffene lediglich deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis - etwa die Verfolgungsverjährung - besteht.Wann liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Auslagenerstattung vor?
Die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO setzt auf einer ersten Stufe voraus, dass zum Zeitpunkt der Feststellung des Verfahrenshindernisses ein erheblicher Tatverdacht gegen den Betroffenen besteht und keine Umstände erkennbar sind, die im Rahmen einer Hauptverhandlung die Verdichtung dieses Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld infrage gestellt hätten (vgl. BGH, 05.11.1999 - Az: StB 1/99). Liegt diese Voraussetzung vor, eröffnet sich auf einer zweiten Stufe ein Ermessen des Gerichts, ob die Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse als unbillig anzusehen ist. Maßgeblich für dieses Unbilligkeitsurteil kann nur ein strafprozessual vorwerfbares Verhalten des Betroffenen sein, der im Rahmen des Zumutbaren gehalten ist, die Schäden durch das Verfahren möglichst gering zu halten. Aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Entscheidung ist sie stets sachlich zu begründen (vgl. Gieck, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl. 2023, § 467, Rn. 1).Welche Rolle spielt der Zeitpunkt des Eintritts des Verfahrenshindernisses?
Für die Ermessensausübung ist von wesentlicher Bedeutung, zu welchem Verfahrensstadium das Verfahrenshindernis eingetreten ist. Ist das Verfahrenshindernis bereits vor Anklageerhebung eingetreten, hat die Staatskasse in der Regel die notwendigen Auslagen zu tragen. Stellt sich hingegen erst nach langwieriger Aufklärung des Tatgeschehens heraus, dass die nachweisbare Tat verjährt ist, werden die notwendigen Auslagen regelmäßig nicht der Staatskasse auferlegt. Tritt das Verfahrenshindernis erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ein, werden der Staatskasse vielfach die seit Entstehung des Hindernisses entstandenen notwendigen Auslagen überbürdet. In jedem Fall müssen besondere Gründe hinzutreten, die eine abweichende Regelung als unbillig erscheinen lassen; die Norm ist daher nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar.Urteil freischalten
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LG Magdeburg, 29.05.2026 - Az: 26 Qs 32/26
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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