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Eigenkonsum von Amphetamin eingeräumt - Fahrerlaubnis sofort weg

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Räumt ein Fahrerlaubnisinhaber gegenüber der Polizei anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung ein, sichergestelltes Amphetamin zum Eigenkonsum zu besitzen, steht seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits fest. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis dann ohne vorherige Anhörung und ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens sofort entziehen.

Betäubungsmittelbesitz als Anknüpfungspunkt der Fahreignungsprüfung

Der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes rechtfertigt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV grundsätzlich die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Kraftfahreignung des Betroffenen. Amphetamin zählt zu den Betäubungsmitteln im Sinne dieser Vorschrift. Wird bei einer Wohnungsdurchsuchung eine entsprechende Substanz aufgefunden, eröffnet dies der Fahrerlaubnisbehörde damit zunächst den Weg zur Gutachtenanordnung als Aufklärungsinstrument.

Von diesem Grundsatz macht § 11 Abs. 7 FeV eine bedeutsame Ausnahme: Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde bereits fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. In einem solchen Fall bedarf es auch keiner vorherigen Anhörung oder weiterer Ermittlungen, um die Fahrerlaubnis zu entziehen. Maßgeblich ist allein, ob der der Behörde bekannt gewordene Sachverhalt bereits eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für die Nichteignung liefert.

Vorliegend war dies der Fall, da der Fahrerlaubnisinhaber gegenüber den bei der Wohnungsdurchsuchung eingesetzten Polizeibeamten angegeben hatte, das aufgefundene Amphetamin gehöre ihm und werde von ihm konsumiert. Eine solche Äußerung gegenüber Polizeibeamten anlässlich einer Durchsuchung kann als hinreichend verlässliche Tatsachengrundlage für die Feststellung der Nichteignung dienen, sodass die Behörde in einem solchen Fall unmittelbar - ohne weitere Sachaufklärung - zum Entzug der Fahrerlaubnis schreiten darf.

Bedeutung späterer Bestreitens und nachträglicher Untersuchungen

Ein nachträgliches Bestreiten des Eigenkonsums im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermag die einmal getroffene Feststellung nicht ohne Weiteres zu entkräften, insbesondere wenn die Einlassungen des Betroffenen in sich widersprüchlich sind. Auch die bloße Ankündigung, Ergebnisse selbst veranlasster Urinuntersuchungen nachzureichen, genügt nicht, um den zuvor eingeräumten Konsum zu widerlegen. Ein Nachweis der Drogenfreiheit lässt sich durch eigenständig veranlasste Untersuchungen zudem regelmäßig nicht in einer Weise führen, die sicherstellt, dass die untersuchte Probe tatsächlich vom Betroffenen selbst stammt.

Interessenabwägung bei offener Sach- und Rechtslage

Selbst wenn man - etwa weil wie vorliegend das Eingeständnis des Konsums der Abwendung eines Betäubungsmittelstrafverfahrens gedient haben könnte - von einer offenen Sach- und Rechtslage ausgeht, führt die dann vorzunehmende Interessenabwägung regelmäßig nicht zugunsten des Betroffenen. Dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Ausschluss ungeeigneter Kraftfahrer von der Teilnahme am motorisierten Verkehr kommt ein sehr hohes Gewicht zu. Dieses Interesse überwiegt regelmäßig das private Interesse des Betroffenen, bis zur endgültigen Klärung der Eignungsfrage vorläufig weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen - auch dann, wenn eine berufliche Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis geltend gemacht wird. Der Konsum harter Drogen steht einer solchen Interessenabwägung zugunsten des Betroffenen ebenso entgegen wie der gelegentliche, mit einem Auffälligwerden im Straßenverkehr zusammentreffende Cannabiskonsum.

Weiteres Vorgehen bei bloßer Schutzbehauptung

Sollte sich das ursprüngliche Eingeständnis des Eigenkonsums im Nachhinein als bloße Schutzbehauptung erweisen, steht es dem Betroffenen offen, sich im laufenden Widerspruchsverfahren mit der Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung zu setzen, um im Einvernehmen mit dieser die notwendigen Untersuchungen zur Klärung der Eignungsfrage zu veranlassen und so gegebenenfalls eine ihm günstige Abhilfe- oder Widerspruchsentscheidung zu ermöglichen.


OVG Saarland, 23.12.2015 - Az: 1 B 232/15

ECLI:DE:OVGSL:2015:1223.1B232.15.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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