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Herbstlaub wird zur Unfallfalle: Wer haftet bei Sturz auf dem Gehweg?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer auf einem durch Laub rutschigen Gehweg stürzt, kann von der zuständigen Straßenreinigung nur dann Schmerzensgeld und Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung verlangen, wenn die Reinigungspflicht verletzt wurde. Wird der Gehweg im festgelegten Reinigungsturnus gereinigt und liegt keine konkrete, besonders gefährliche Stelle vor, besteht keine Pflicht zu außerplanmäßigen Reinigungseinsätzen, da die gewöhnliche Rutschgefahr bei herabfallendem Laub von Fußgängern zu beachten ist.

Auf welcher Grundlage kann Schadensersatz nach einem Sturz auf Laub verlangt werden?

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz künftiger materieller Schäden nach einem Sturz auf einem laubbedeckten Gehweg kann nur aus den Vorschriften über die Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) hergeleitet werden. Maßgeblich ist, dass die Pflicht zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte sowie zur Beseitigung von Laub auf öffentlichen Straßen und Gehwegen in Berlin als hoheitliche Aufgabe ausgestaltet ist (§ 4 Abs. 1 S. 1 StrReinG) und von der Straßenreinigung ebenfalls hoheitlich wahrgenommen wird (§ 4 Abs. 1 S. 4 StrReinG). Eine Haftung kommt daher nur in Betracht, wenn eine in Ausübung dieses öffentlichen Amtes begangene Amtspflichtverletzung vorliegt, die für den Sturz ursächlich war.

Im hier zu bewertenden Fall war die Klägerin im Oktober 2002 auf einem Gehweg gestürzt und hatte sich einen Oberschenkelhalsbruch sowie einen Bruch des Handgelenks zugezogen. Sie führte den Sturz auf Laubhaufen zurück und machte geltend, das Laub sei über Wochen nicht entfernt worden.

Wie bestimmt sich der Umfang der Reinigungspflicht?

Der Umfang der erforderlichen Maßnahmen ergibt sich, soweit die Straßenreinigung zuständig ist, aus § 2 Abs. 4 StrReinG. Danach sind das Straßenreinigungsverzeichnis und die darin festgelegten Reinigungsklassen maßgeblich. Die Einteilung der Straßen in Reinigungsklassen erfolgt durch den Senat von Berlin auf Zuarbeit einer Straßeneingruppierungskommission. Diese bewertet die Straßen im Abstand von zwei Jahren, wobei der Bewertung eine ständige Beobachtung der Straßen vorausgeht. Die betroffene Straße war der Reinigungsklasse 4 zugeordnet, für die ein Reinigungsturnus von einmal wöchentlich verordnet ist.

Begründet Laub auf dem Gehweg eine besondere Gefahrenstelle?

Ein durch herabgefallene Blätter rutschiger Gehweg stellt für sich genommen keine besondere Gefahrenstelle dar, die zu zusätzlichen Maßnahmen verpflichtet. Gehwege im Bereich von Laubbäumen weisen beim Abfall von Blättern und gegebenenfalls hinzukommendem Regenwasser stets eine gewisse Rutschgefahr auf, auf die sich Fußgänger einstellen müssen. Ein Verkehrssicherungsstandard, der jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar. Der Träger der Verkehrssicherungspflicht muss deshalb nur diejenigen Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden (vgl. BGH, 11.12.1984 - Az: VI ZR 218/83).

Besteht eine Pflicht zu außerplanmäßigen Reinigungseinsätzen?

Wurde der Gehweg entsprechend den Festsetzungen im Straßenreinigungsverzeichnis gereinigt, genügt die Straßenreinigung ihren Pflichten. Im vorliegenden Fall war die Reinigung sechs Tage vor dem Unfall erfolgt und damit innerhalb des einwöchigen Turnus. Dass nach der Reinigung erneut Laub von den Bäumen fällt, ist jahreszeitlich bedingt und begründet keine Pflicht, Reinigungseinsätze nach Bedarf außerplanmäßig durchzuführen.

Auch der Umstand, dass an bestimmten Stellen der Wind Laub besonders häufig zusammentreibt, rechtfertigt nicht den Schluss auf einen erhöhten Reinigungsbedarf oder einen verkürzten Reinigungsturnus. Entscheidend ist, dass selbst bei einer Reinigung am Vortag oder in den frühen Morgenstunden des Unfalltages durch eine Windböe innerhalb kürzester Zeit erneut feuchtes Laub in großem Umfang auf den ebenfalls jahreszeitlich bedingt feuchten und glatten Gehweg gelangen könnte. Die Gefahr lässt sich daher durch eine Verkürzung der Reinigungsabstände nicht zuverlässig ausschließen.

Eine Pflicht zur außerplanmäßigen Reinigung kommt nur in Betracht, wenn im Bereich der Sturzstelle eine konkrete verkehrswidrige Gefahrenstelle vorhanden ist, die die Straßenreinigung zu einem besonderen Einschreiten veranlassen muss. Eine solche konkrete Gefahrenstelle war im entschiedenen Fall nicht festzustellen. Eine Verpflichtung, herabfallende Blätter jeweils sofort zu entfernen, besteht nicht, da dies den Rahmen des tatsächlich und wirtschaftlich Zumutbaren überspannen würde (vgl. OLG Nürnberg, 24.02.1993 - Az: 4 U 3149/92).

Welche Bedeutung hat die Erkennbarkeit der Gefahr?

Unabhängig von der fehlenden Pflichtverletzung wurde berücksichtigt, dass die erkennbare Gefahrenstelle auf einem genügend breiten Gehweg umgangen werden konnte. Fußgänger haben sich auf die bei Laubfall typische Rutschgefahr einzustellen und erkennbaren Gefahrenstellen auszuweichen, soweit dies möglich und zumutbar ist.


KG, 11.10.2005 - Az: 9 U 134/04

ECLI:DE:KG:2005:1011.9U134.04.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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