Wer als Beifahrer eine Fahrt fortsetzt, obwohl er die ständige Handynutzung des Fahrers bemerkt hat, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Im Straßenverkehr liegt ein Mitverschulden des Beifahrers daher vor, wenn er aus Umständen, die in der Person oder dem Verhalten des Fahrers liegen, die eigene Gefährdung erkennen konnte und die Fahrt dennoch antritt oder fortsetzt. Der Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ist damit eine Ausprägung des Mitverschuldens.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Fahrer während einer etwa 20-minütigen Fahrt mehrere Nachrichten über einen Messenger empfangen und beantwortet. Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO ergab sich aus den im Ermittlungsverfahren gesicherten Chatprotokollen. Ein Chat setzt voraus, dass das Gerät in die Hand genommen wird und Tasten betätigt werden. Dass der unmittelbar daneben sitzende Beifahrer dies in dem beengten Fahrzeuginnenraum nicht bemerkt haben will, ist nicht glaubhaft. Hinzu kam, dass das Fahrzeug nicht über eine Freisprecheinrichtung verfügte und beide Insassen sich über den Inhalt des Chats unterhalten hatten.
Anders als bei Alkoholisierung oder Übermüdung liegt bei Handynutzung keine Dauergefährdung in dem Sinne vor, dass die Fahrtüchtigkeit von Fahrtantritt bis zum Unfall durchgehend aufgehoben wäre. Die konkrete Beeinträchtigung besteht nur, solange der Fahrer Nachrichten liest, schreibt oder versendet. Bei einem längeren Chat mit mehreren Nachrichten innerhalb weniger Minuten ergibt sich jedoch eine unkonzentrierte, ständig auf das Gerät gerichtete Fahrweise, die zu einer annähernd andauernden Gefährdung führt.
Das Mitverschulden liegt dabei im Unterlassen. Der Beifahrer hätte den Fahrer auffordern können, das Handy wegzulegen, oder die Fahrt nicht fortsetzen dürfen. Die Einsichtsfähigkeit hierfür bestand auch bei einem 18-jährigen Beifahrer ohne eigene Fahrerlaubnis.
Wann haftet ein Beifahrer für den Unfall des Fahrers mit?
Nach § 254 Abs. 1 BGB wird der Anspruch des Geschädigten gekürzt, wenn er zurechenbar zur Entstehung oder Entwicklung des Schadens beigetragen hat. Das kann durch positives Tun oder durch Unterlassen geschehen. Erforderlich ist, dass sich gerade die Gefahr verwirklicht hat, derentwegen dem Geschädigten der Vorwurf mangelnder Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten gemacht wird (vgl. MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, § 254 Rn. 67). Ein Mitverschulden setzt nicht voraus, dass die Gefahr positiv erkannt wurde. Es genügt, wenn sie bei ordnungsgemäßer Sorgfalt erkennbar war (vgl. OLG Dresden, 04.05.2016 - Az: 7 U 960/15).Im Straßenverkehr liegt ein Mitverschulden des Beifahrers daher vor, wenn er aus Umständen, die in der Person oder dem Verhalten des Fahrers liegen, die eigene Gefährdung erkennen konnte und die Fahrt dennoch antritt oder fortsetzt. Der Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ist damit eine Ausprägung des Mitverschuldens.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Fahrer während einer etwa 20-minütigen Fahrt mehrere Nachrichten über einen Messenger empfangen und beantwortet. Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO ergab sich aus den im Ermittlungsverfahren gesicherten Chatprotokollen. Ein Chat setzt voraus, dass das Gerät in die Hand genommen wird und Tasten betätigt werden. Dass der unmittelbar daneben sitzende Beifahrer dies in dem beengten Fahrzeuginnenraum nicht bemerkt haben will, ist nicht glaubhaft. Hinzu kam, dass das Fahrzeug nicht über eine Freisprecheinrichtung verfügte und beide Insassen sich über den Inhalt des Chats unterhalten hatten.
Anders als bei Alkoholisierung oder Übermüdung liegt bei Handynutzung keine Dauergefährdung in dem Sinne vor, dass die Fahrtüchtigkeit von Fahrtantritt bis zum Unfall durchgehend aufgehoben wäre. Die konkrete Beeinträchtigung besteht nur, solange der Fahrer Nachrichten liest, schreibt oder versendet. Bei einem längeren Chat mit mehreren Nachrichten innerhalb weniger Minuten ergibt sich jedoch eine unkonzentrierte, ständig auf das Gerät gerichtete Fahrweise, die zu einer annähernd andauernden Gefährdung führt.
Das Mitverschulden liegt dabei im Unterlassen. Der Beifahrer hätte den Fahrer auffordern können, das Handy wegzulegen, oder die Fahrt nicht fortsetzen dürfen. Die Einsichtsfähigkeit hierfür bestand auch bei einem 18-jährigen Beifahrer ohne eigene Fahrerlaubnis.
Wie hoch ist die Mitverschuldensquote?
Bei der Quotenbildung sind die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Geschädigten auf das schädigende Ereignis und die tatsächlichen Schadensursachen gegeneinander abzuwägen. Quotenmindernd wurde vorliegend berücksichtigt, dass der Beifahrer unstreitig Alkohol konsumiert hatte, wenn auch nicht alkoholisiert war, sodass seine Risikoeinschätzung vermindert gewesen sein dürfte. Ferner handelte es sich nicht um eine mit Alkohol- oder Übermüdungsfahrten vergleichbare Dauergefährdung. Insgesamt wurde ein Mitverschulden von 20 % als angemessen angesehen.
LG Neuruppin, 26.05.2025 - Az: 5 O 280/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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