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Ausweichmanöver an parkenden Autos: Haftungsfrage bei Kollision im Gegenverkehr

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer wegen parkender Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn ausweichen muss, ist gegenüber dem entgegenkommenden Verkehr wartepflichtig und muss diesen notfalls durchfahren lassen. Verstößt der Wartepflichtige gegen diese Sorgfaltspflicht, indem er trotz erkennbaren Gegenverkehrs in die Engstelle einfährt, trifft ihn die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorrangberechtigte seinerseits gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstößt, indem er nicht bremst oder ausweicht.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Die Parteien stritten um einen Regressanspruch eines Kaskoversicherers gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer nach einer Kollision zweier Fahrzeuge im Bereich einer durch parkende Fahrzeuge verengten Fahrbahn. Ein Fahrzeug musste zum Passieren der parkenden Fahrzeuge die Gegenfahrbahn mitbenutzen, auf der ihm der Unfallgegner entgegenkam. Streitig war insbesondere, zu welchem Zeitpunkt die Fahrzeuge für den jeweils anderen Verkehrsteilnehmer erkennbar waren und ob eine Ausweich- oder Anhaltemöglichkeit bestand.

Welche Sorgfaltspflichten treffen den Wartepflichtigen an einer Engstelle?


Nach § 6 StVO muss derjenige, der an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Die Vorschrift regelt dabei nicht erst die Situation, in der der Vorbeifahrende den Gegenverkehr bereits wahrgenommen hat, sondern begründet vorgelagerte Sorgfaltspflichten: Vor einer unübersichtlichen Engstelle ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob das Vorbeifahren den Gegenverkehr behindern würde. Ist Gegenverkehr an einer unübersichtlichen Stelle nicht erkennbar, darf nur mit größter Vorsicht, unter Umständen nur mit Schrittgeschwindigkeit, an dem Hindernis vorbeigefahren werden, damit bei Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeugs sofort angehalten oder die Gegenfahrbahn geräumt werden kann (vgl. KG, 02.07.2007 - Az: 22 U 198/06).

Ist das entgegenkommende Fahrzeug hingegen bereits im Sichtfeld des Wartepflichtigen, wenn dieser auf die Gegenfahrbahn einfährt, kommt es nicht darauf an, ob dieser den Gegenverkehr tatsächlich wahrgenommen hat. Maßgeblich ist, ob er ihn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen. Unterlässt der Wartepflichtige in einem solchen Fall das gebotene Anhalten vor der Engstelle oder das Einfahren in eine ausreichend große Lücke vor dem Hindernis, liegt hierin ein Verstoß gegen die vorausgehenden Sorgfaltspflichten aus § 6 StVO (vgl. OLG Schleswig, 24.04.2020 - Az: 7 U 225/19).

Welche Pflichten bestehen für den Vorrangberechtigten?

Der Vorrang des entgegenkommenden Verkehrs nach § 6 StVO gilt nicht uneingeschränkt. Nach § 11 Abs. 3 Halbsatz 1 StVO muss der Vorrangberechtigte auf seinen Vorrang verzichten, wenn die Verkehrslage dies erfordert. Ergänzend gebietet § 1 Abs. 1 StVO ständige Vorsicht und Rücksichtnahme im Straßenverkehr. Ist erkennbar, dass der Wartepflichtige die Engstelle bereits passiert und eine mögliche Ausweichlücke nicht mehr nutzen kann, kann die Verkehrslage vom Vorrangberechtigten verlangen, die eigene Geschwindigkeit zu reduzieren und weiter an den rechten Fahrbahnrand zu fahren, um eine Kollision zu vermeiden, auch ohne dass ein Ausweichen auf einen angrenzenden Fahrrad- oder Gehweg erforderlich wäre.

Wie erfolgt die Haftungsverteilung bei beiderseitigem Fehlverhalten?

Sind an einem Verkehrsunfall mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, hängen Schadensersatzpflicht und deren Umfang im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Maßgeblich ist in erster Linie das Maß der Verursachung; das Verschulden bildet dabei nur einen Faktor der vorzunehmenden Abwägung (vgl. BGH, 07.02.2012 - Az: VI ZR 133/11). Im Rahmen dieser Abwägung trägt jede Partei die Beweislast für diejenigen Umstände, die für ein Fehlverhalten der jeweils anderen Partei sprechen.

Verstößt der Wartepflichtige gegen die ihm nach § 6 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten, indem er trotz erkennbaren Gegenverkehrs die Fahrt in eine Engstelle fortsetzt, statt in einer vorgelagerten Lücke anzuhalten, und verstößt zugleich der Vorrangberechtigte gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 1 StVO, weil er trotz erkennbarer Zwangslage des Wartepflichtigen weder abbremst noch weiter nach rechts ausweicht, ist der Verursachungsbeitrag des Wartepflichtigen regelmäßig höher zu gewichten, da dieser die kritische Verkehrssituation durch das Nichtbeachten des Vorrangs erst herbeigeführt hat. Vorliegend wurde eine Haftungsquote von 67 % zu Lasten des Wartepflichtigen und 33 % zu Lasten des Vorrangberechtigten für angemessen erachtet. Eine vergleichbare Gewichtung wurde bereits in der Rechtsprechung anderer Instanzgerichte zugrunde gelegt, etwa mit einer Haftungsquote von 67 % (vgl. OLG Koblenz, 03.08.1992 - Az: 12 U 1034/91) beziehungsweise 70 % (vgl. LG Hamburg, 12.02.1971 - Az: 6 S 196/70) zu Lasten des Wartepflichtigen. Eine noch höhere Haftungsquote zu dessen Lasten wurde demgegenüber abgelehnt, da feststand, dass auch der Vorrangberechtigte die Kollision durch eigenes Abbremsen hätte verhindern können.

Welche Rolle spielt ein unabwendbares Ereignis?

Eine Haftung entfällt nach § 17 Abs. 3 StVG, wenn der Unfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der jeweilige Unfallbeteiligte jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat und der Unfall trotz Anwendung der Sorgfalt eines Idealfahrers nicht hätte vermieden werden können. Ein Idealfahrer in der Position des Wartepflichtigen wäre nicht in die Engstelle eingefahren beziehungsweise hätte in einer vorgelagerten Lücke angehalten, sobald das entgegenkommende Fahrzeug erkennbar wurde. Ein Idealfahrer in der Position des Vorrangberechtigten hätte durch Abbremsen und Ausweichen an den rechten Fahrbahnrand eine Kollision vermieden. Liegen solche Vermeidungsmöglichkeiten für beide Beteiligten vor, scheidet ein unabwendbares Ereignis für beide Seiten aus.

Wie wirkt sich das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers aus?

Geht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer über, der dem Versicherungsnehmer den Schaden reguliert hat, ist bei einer Mithaftung des Versicherungsnehmers dessen Quotenvorrecht zu beachten. Dieses führt dazu, dass der Versicherungsnehmer vorrangig vor dem übergegangenen Anspruch des Versicherers Ersatz für denjenigen Schadensteil erhält, der von der Ersatzpflicht des Schädigers nicht erfasst wird, etwa einen Selbstbehalt. Auf den regressierenden Versicherer geht der Anspruch entsprechend nur in Höhe des um den zu berücksichtigenden Selbstbehalt reduzierten Ersatzanspruchs über.


LG Duisburg, 03.02.2023 - Az: 10 O 85/20

ECLI:DE:LGDU:2023:0203.10O85.20.00

Nachfolgend: OLG Düsseldorf - 1 U 26/23 (anhängig)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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