Macht der Fahrzeughalter bei seiner Anhörung nur vage Angaben zu einem großen Kreis möglicher Fahrzeugführer, ohne diesen Kreis einzugrenzen, ist die Behörde zu weiteren Ermittlungen nicht verpflichtet. Fehlt es an hinreichend konkreten Beweisanzeichen, die auf eine bestimmte Person hindeuten, darf eine Fahrtenbuchauflage rechtmäßig angeordnet werden.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Halter bei seiner Anhörung lediglich angegeben, es könne sich bei der abgelichteten Fahrerin um eine Angehörige eines seiner 18 Angestellten handeln, ohne den Personenkreis weiter einzugrenzen. Das Gericht wertete dies als nicht ausreichend konkretes Beweisanzeichen und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage.
Wann erfolgt eine Fahrtenbuchauflage?
Nach § 31a Abs. 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht möglich war. Die Anordnung setzt voraus, dass die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft hat, ohne den Fahrzeugführer ermitteln zu können. Art, Zeitpunkt und Umfang der insoweit gebotenen Ermittlungen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Eine Verpflichtung zur Anwendung bestimmter Ermittlungsmethoden besteht dabei nicht.Welche Mitwirkungspflichten treffen den Fahrzeughalter?
Der Fahrzeughalter ist als erster Ansprechpartner der Ermittlungsbehörden zur Mithilfe bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes verpflichtet. Diese Mitwirkungspflicht beschränkt sich zwar nicht auf die Benennung einer bestimmten Person, umfasst aber jedenfalls die Einschränkung des Kreises der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der zuständigen Behörde. Unterbleiben entsprechende Angaben oder lehnt der Halter eine Mitwirkung erkennbar ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum erfolgversprechende Ermittlungen zu betreiben. Schickt der Halter den Anhörungsbogen unausgefüllt zurück, reagiert er darauf nicht oder verweigert er unter Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht pauschal jede Mitwirkung, darf die Behörde von einer fehlenden Mitwirkungsbereitschaft ausgehen.Wann muss die Behörde trotzdem weiter ermitteln?
Eine Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen entsteht erst dann, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten, oder wenn besondere Umstände es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch zur Mitwirkung bereit sein könnte. Bloß vage Angaben, die den Kreis der in Betracht kommenden Personen nicht wirksam eingrenzen, genügen diesen Anforderungen nicht. Verweist der Halter etwa pauschal auf eine größere Zahl von Beschäftigten, ohne den Personenkreis weiter zu konkretisieren, erweitert dies den in Betracht kommenden Personenkreis eher, als ihn einzugrenzen, und begründet keine über die bereits durchgeführten Ermittlungen hinausgehende Ermittlungspflicht der Behörde.Welche Rolle spielt die Verjährungsfrist?
Ermittlungsbemühungen sind nur dann sinnvoll, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer noch vor Ablauf der dreimonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG so rechtzeitig bekannt wird, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit noch mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann. Weitere, kaum erfolgversprechende Ermittlungen innerhalb eines großen, nicht weiter eingrenzbaren Personenkreises muss die Behörde angesichts der drohenden Verjährung nicht mehr anstellen.Wie wirkt sich der Zugang eines Anhörungsschreibens aus?
Die Behörde trägt grundsätzlich die Beweislast für den Zugang eines Anhörungsschreibens beim Fahrzeughalter. Sie kann diesen Nachweis jedoch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins führen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den tatsächlichen Zugang geschlossen werden kann - etwa durch einen nachvollziehbaren Datensatzauszug über Fertigung und Absendung des Schreibens an die zutreffende Adresse ohne Rücklauf als unzustellbar. Der bloße pauschale Bestreiten des Zugangs durch den Halter genügt dann nicht, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Selbst wenn der Zugang eines ersten Anhörungsschreibens unterstellt wird, bleibt die spätere Anordnung unbeanstandet, wenn der Halter sich zu keinem Zeitpunkt auf ein zwischenzeitlich fehlendes Erinnerungsvermögen beruft, sondern ihm die maßgeblichen Umstände des Tattages nachweislich noch in Erinnerung waren.Im zu entscheidenden Fall hatte der Halter bei seiner Anhörung lediglich angegeben, es könne sich bei der abgelichteten Fahrerin um eine Angehörige eines seiner 18 Angestellten handeln, ohne den Personenkreis weiter einzugrenzen. Das Gericht wertete dies als nicht ausreichend konkretes Beweisanzeichen und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage.
VGH Hessen, 28.07.2021 - Az: 2 A 1463/20
ECLI:DE:VGHHE:2021:0728.2A1463.20.00
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