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Geschwindigkeitsverstoß: Fehlerhaftes Messprotokoll rettet Betroffenen nicht vor Bußgeld

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Einhaltung der Bedingungen eines standardisierten Messverfahrens muss nicht zwingend durch das Messprotokoll selbst belegt werden. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung, kann der Nachweis auch durch Vernehmung des Messbeamten geführt werden.

Welche Bedeutung hat das Messprotokoll im Bußgeldverfahren?

Das Messprotokoll ist eine Urkunde, in der die Verfolgungsbehörde ihre Ermittlungshandlungen bei der Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung dokumentiert. Es enthält damit Erklärungen über tatsächlich vorgenommene Untersuchungshandlungen, ohne dass es sich hierbei um eine Vernehmung im strafprozessualen Sinne handelt (vgl. OLG Hamm, ZfS 2014, 651). Die formale Qualität als Urkunde führt jedoch nicht dazu, dass ausschließlich sie als Nachweismittel für die Einhaltung der Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens in Betracht kommt.

Wie wird die Richtigkeit der Messung nachgewiesen, wenn das Protokoll formale Mängel aufweist?

Ob die im Messprotokoll beurkundeten Ermittlungshandlungen tatsächlich in der dokumentierten Weise stattgefunden haben, unterliegt der allgemeinen Beweiswürdigung des Tatgerichts. Diese Überzeugung kann sich sowohl aus der Urkunde selbst als auch aus anderen Beweismitteln ergeben. Eine etwaig fehlende oder unvollständige Unterzeichnung des Messprotokolls steht der Verwertbarkeit der Messung damit nicht zwingend entgegen, sofern die Einhaltung der Messbedingungen anderweitig festgestellt werden kann. Vorliegend hat sich das Amtsgericht die Überzeugung von der Richtigkeit der protokollierten Eintragungen durch die Vernehmung der Beamtin verschafft, die die maßgeblichen Untersuchungshandlungen durchgeführt hatte. Diese Vorgehensweise begegnet rechtsbeschwerderechtlich keinen Bedenken.


OLG Karlsruhe, 29.08.2023 - Az: 2 ORbs 37 Ss 506/23

ECLI:DE:OLGKARL:2023:0829.2ORBS37SS506.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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