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Ölspur-Unfall: Wann gilt ein Ausweichmanöver als „unabwendbares Ereignis“?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Gerät ein Fahrzeug wegen einer Ölspur in den Gegenverkehr, entlastet dies den Halter nur, wenn sämtliche ernsthaft in Betracht kommenden Verhaltensweisen, die nicht einem „Idealfahrer“ entsprechen, als Unfallursache ausgeschlossen werden können. Die Parteivernehmung des Fahrzeugführers kommt zum Nachweis der Unabwendbarkeit nur ausnahmsweise in Betracht; allein die abstrakte Möglichkeit eines unabwendbaren Ereignisses genügt hierfür nicht.

Was verbirgt sich hinter dem Begriff des unabwendbaren Ereignisses?

Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 II StVG liegt vor, wenn ein schadenstiftendes Ereignis auch bei Anwendung äußerster möglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Der hierfür anzulegende Maßstab geht erheblich über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne des § 276 BGB hinaus. Gefordert werden Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln im Augenblick der Gefahr im Rahmen des Menschenmöglichen.

Da die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG nicht an ein Verhaltensunrecht anknüpft, sondern dem Ausgleich von Schäden aus erlaubtem Kraftfahrzeugbetrieb dient, muss sich derjenige, der sich entlasten will, wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Die Prüfung erstreckt sich dabei auf zwei Ebenen: Zum einen ist zu klären, ob ein Idealfahrer überhaupt in die konkrete Gefahrensituation geraten wäre; zum anderen, ob der Schädiger in dieser Situation wie ein Idealfahrer reagiert hat. Die Beweislast hierfür trägt derjenige, der sich auf die Unabwendbarkeit beruft.

Welche Anforderungen gelten beim Ölspur-Unfall konkret?

Kommt es infolge einer auf der Fahrspur befindlichen Ölspur zu einem Abkommen von der Fahrbahn und zu einem Unfall im Gegenverkehr, genügt es für den Entlastungsbeweis nicht, einzelne mögliche Ursachen offenzulassen. Vielmehr muss derjenige, der sich auf die Unabwendbarkeit beruft, sämtliche ernsthaft in Betracht kommenden Verhaltensweisen ausräumen, die nicht dem eines Idealfahrers entsprechen und als Unfallursache in Frage kommen. Dazu zählen etwa ein grundloses Bremsen, eine überhöhte Geschwindigkeit sowie das Übersehen der Ölspur selbst.

Kann nicht bewiesen werden, dass keiner dieser Umstände - einzeln oder zusammengenommen - für den Unfall ursächlich geworden ist, scheidet die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses aus. Erforderlich ist insoweit der positive Nachweis, dass das Fahrzeug auch ohne die genannten Umstände ins Rutschen geraten wäre und es dadurch zu dem Unfall mit den eingetretenen Folgen gekommen wäre. Die bloße Feststellung, dass der Fahrzeugführerin kein Vorwurf gemacht werden könne, reicht hierfür nicht aus, da es nicht um ein Verschulden, sondern um den positiven Ausschluss aller ernsthaft in Betracht kommenden Ursachen geht.

Kann die Unabwendbarkeit durch Parteivernehmung bewiesen werden?

Die Parteivernehmung nach § 448 ZPO setzt voraus, dass nach den bereits getroffenen Feststellungen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Behauptung spricht. Diese Wahrscheinlichkeit kann sich auch allein aus der Lebenserfahrung ergeben. Aus dem Umstand, dass Ölspur-Unfälle vielfach unabwendbar sind, lässt sich jedoch kein Erfahrungssatz für das Verhalten des einzelnen Fahrzeugführers im Einzelfall ableiten. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass ein einzelnes, ernsthaft in Betracht kommendes Fehlverhalten oder dessen Ursächlichkeit für den Unfall nach der Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.

Selbst bei Vorliegen einer gewissen Wahrscheinlichkeit steht die Durchführung der Parteivernehmung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Im Rahmen dieser Ermessensausübung darf geprüft werden, ob von der Parteivernehmung ein Überzeugungswert zu erwarten ist. Eine schematische Behandlung von Aussagen der Unfallbeteiligten als von vornherein zur Tatsachenfeststellung ungeeignet verbietet sich zwar. Bei Verkehrsabläufen, die auf einer weitgehenden Automatisierung des Fahrverhaltens beruhen - etwa der Erkennbarkeit einer nicht erkannten Ölspur, einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung oder den Umständen eines zunächst unauffälligen Bremsvorgangs -, lässt die Parteivernehmung jedoch regelmäßig keinen über den Sachvortrag hinausgehenden Erkenntniswert erwarten, so dass sie in derartigen Fällen abzulehnen ist.


OLG Köln, 20.10.1993 - Az: 2 U 48/93


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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