Eine formularmäßige Restwertausgleichsklausel in einem Kfz-Leasingvertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung ist weder überraschend noch unangemessen benachteiligend oder intransparent, wenn sie im Vertragsformular unübersehbar hervorgehoben ist.
Der Leasinggeber genügt seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs regelmäßig, wenn er es entweder zu einem Preis veräußert, der nicht mehr als 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt, oder dem Leasingnehmer zuvor unter Mitteilung der ermittelten Fahrzeugwerte eine angemessene Frist - grundsätzlich nicht unter zwei Wochen - zur Benennung eines Kaufinteressenten oder zum Selbsterwerb einräumt.
Eine Restwertausgleichsklausel ist dann nicht als überraschend anzusehen, wenn sie sich bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet. Maßgeblich ist, ob die drucktechnische Gestaltung und die Platzierung im Vertragsformular so gewählt sind, dass der Leasingnehmer erkennen kann, dass nach Vertragsende noch eine Abrechnung erfolgt und nicht bereits mit Zahlung der laufenden Raten sämtliche Zahlungspflichten erfüllt sind. Vorliegend war die Klausel unter der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift „Abrechnung nach Vertragsende“ unmittelbar neben den „Leasing-Konditionen“ platziert, wodurch der kalkulatorische Charakter des angegebenen Restwerts sowie die Verpflichtung zum Ausgleich eines Mindererlöses hinreichend deutlich wurden. Dass im Vorfeld der Vertragsverhandlungen der Fokus auf der jährlichen Fahrleistung und der Höhe der Leasingrate gelegen haben mag, führt für sich genommen nicht dazu, dass eine im Vertragsformular selbst unübersehbar geregelte Restwertklausel als überraschend zu qualifizieren ist.
Wird diese Frist nicht eingehalten, darf der erzielte Veräußerungserlös nicht ohne Weiteres dem kalkulierten Restwert gegenübergestellt werden. In einem solchen Fall kann stattdessen der objektive Verkehrswert des Fahrzeugs - regelmäßig der Händlerverkaufspreis - abzüglich eines Abschlags von bis zu 10 %, zu dem der Leasinggeber das Fahrzeug noch ohne Pflichtverstoß hätte veräußern dürfen, als Anrechnungswert herangezogen werden.
Ein vom Leasingnehmer bei Restwertabrechnungsverträgen zu zahlender Restwertausgleich unterliegt der Umsatzsteuer.
Der Leasinggeber genügt seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs regelmäßig, wenn er es entweder zu einem Preis veräußert, der nicht mehr als 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt, oder dem Leasingnehmer zuvor unter Mitteilung der ermittelten Fahrzeugwerte eine angemessene Frist - grundsätzlich nicht unter zwei Wochen - zur Benennung eines Kaufinteressenten oder zum Selbsterwerb einräumt.
Ist eine Restwertausgleichsklausel im Kfz-Leasingvertrag überraschend?
Bei Leasingverträgen mit Gebrauchtwagenabrechnung wird regelmäßig ein kalkulierter Restwert des Fahrzeugs vereinbart, der als Grundlage für die Berechnung der Leasingraten dient. Nach Rückgabe des Fahrzeugs wird dieser kalkulierte Wert dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös gegenübergestellt. Ergibt sich ein Mehrerlös, wird dieser anteilig an den Leasingnehmer ausgekehrt; ein Mindererlös ist vom Leasingnehmer auszugleichen. Eine solche Klausel ist leasingtypisch, da der Leasinggeber sein Amortisationsinteresse - die vollständige Refinanzierung des Fahrzeugs über Raten und Restwert - absichern muss.Eine Restwertausgleichsklausel ist dann nicht als überraschend anzusehen, wenn sie sich bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet. Maßgeblich ist, ob die drucktechnische Gestaltung und die Platzierung im Vertragsformular so gewählt sind, dass der Leasingnehmer erkennen kann, dass nach Vertragsende noch eine Abrechnung erfolgt und nicht bereits mit Zahlung der laufenden Raten sämtliche Zahlungspflichten erfüllt sind. Vorliegend war die Klausel unter der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift „Abrechnung nach Vertragsende“ unmittelbar neben den „Leasing-Konditionen“ platziert, wodurch der kalkulatorische Charakter des angegebenen Restwerts sowie die Verpflichtung zum Ausgleich eines Mindererlöses hinreichend deutlich wurden. Dass im Vorfeld der Vertragsverhandlungen der Fokus auf der jährlichen Fahrleistung und der Höhe der Leasingrate gelegen haben mag, führt für sich genommen nicht dazu, dass eine im Vertragsformular selbst unübersehbar geregelte Restwertklausel als überraschend zu qualifizieren ist.
Hält die Klausel einer Inhaltskontrolle stand?
Der in der Klausel bezifferte Restwert unterliegt nicht der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da es sich um eine kalkulatorische, nicht der Preiskontrolle unterliegende Größe handelt. Dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist genügt, wenn aus dem Wortlaut der Klausel sowie den in Bezug genommenen Vertragsbestandteilen erkennbar wird, dass es sich bei dem angegebenen Betrag lediglich um einen zu Kalkulationszwecken angesetzten Wert und nicht um eine Festschreibung des tatsächlichen Marktwerts nach Fahrzeugrückgabe handelt.Besteht eine Aufklärungspflicht des Leasinggebers über die Angemessenheit des kalkulierten Restwerts?
Eine umfassende Aufklärungspflicht, die den Leasinggeber daran hindern würde, sich auf eine wirksam vereinbarte Restwertgarantie zu berufen, besteht grundsätzlich nicht. Dies gilt insbesondere, wenn der Leasingnehmer als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt und keine besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.Welche Anforderungen gelten für die Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs?
Der Leasinggeber ist verpflichtet, das zurückgegebene Leasingfahrzeug bestmöglich zu verwerten. Dieser Pflicht ist nicht ausnahmslos schon durch eine Veräußerung an einen Händler zum Händlereinkaufspreis genügt; vielmehr sind grundsätzlich auch andere Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses in Betracht zu ziehen. Eine Pflichtverletzung liegt jedoch nicht vor, wenn der erzielte Händlereinkaufspreis nicht mehr als 10 % unter dem Händlerverkaufspreis des Fahrzeugs liegt. Ebenso ist eine Veräußerung zum Händlereinkaufspreis nicht zu beanstanden, wenn der Leasingnehmer zuvor unter Mitteilung der sachverständig ermittelten Fahrzeugwerte Gelegenheit erhält, binnen angemessener Frist das Fahrzeug selbst zum Schätzpreis zu übernehmen oder einen geeigneten Drittkäufer zu benennen. Die dem Leasingnehmer hierfür einzuräumende Frist darf zwei Wochen grundsätzlich nicht unterschreiten.Wird diese Frist nicht eingehalten, darf der erzielte Veräußerungserlös nicht ohne Weiteres dem kalkulierten Restwert gegenübergestellt werden. In einem solchen Fall kann stattdessen der objektive Verkehrswert des Fahrzeugs - regelmäßig der Händlerverkaufspreis - abzüglich eines Abschlags von bis zu 10 %, zu dem der Leasinggeber das Fahrzeug noch ohne Pflichtverstoß hätte veräußern dürfen, als Anrechnungswert herangezogen werden.
Ein vom Leasingnehmer bei Restwertabrechnungsverträgen zu zahlender Restwertausgleich unterliegt der Umsatzsteuer.
BGH, 22.07.2014 - Az: VIII ZR 15/14
Vorgehend: OLG Frankfurt, 05.12.2013 - Az: 12 U 89/12
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