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Amphetamin im Blut: Fahrerlaubnis weg

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Nachweis von Amphetamin bzw. Methamphetamin im Blut eines Fahrzeugführers begründet zwingend die Fahrungeeignetheit und rechtfertigt den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis. Die bloße Behauptung einer unbeabsichtigten Einnahme oder einer Probenverwechslung genügt nicht, um den dokumentierten Untersuchungsbefund zu erschüttern. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt - auch ohne nachgewiesene Abhängigkeit - den Nachweis eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandels voraus.

Fahrerlaubnisentzug bei Betäubungsmittelkonsum

Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - mit Ausnahme von Cannabis - schließt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 Anlage 4 FeV aus. Amphetamin und Methamphetamin sind als Betäubungsmittel nach Anlage II bzw. III zu § 1 Abs. 1 BtMG erfasst. Der einmalige, nachgewiesene Konsum dieser Substanzen genügt für die Annahme der Fahrungeeignetheit; einer Feststellung einer Abhängigkeit oder Wiederholungsgefahr bedarf es hierfür nicht.

Eine ordnungsgemäß entnommene und untersuchte Blutprobe ist grundsätzlich verwertbar. Der dokumentierte ordnungsgemäße Ablauf der Blutentnahme und -analyse kann nicht durch bloße Behauptungen einer Verwechselung oder Verunreinigung des Serums in Frage gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - bereits ein vor Ort durchgeführter Drogenvortest (Drug-Wipe-2-S-Test) ein positives Ergebnis auf Amphetamin erbracht hat. Die lediglich theoretische Möglichkeit einer Verwechslung genügt nicht, um den Beweiswert des Befunds zu erschüttern.

Behauptung unbeabsichtigter Einnahme

Der Fahrerlaubnisinhaber, der eine unbeabsichtigte oder unwissentliche Drogeneinnahme geltend macht, trägt die Darlegungslast für eine plausible Alternativerklärung. Die bloße Benennung von Medikamenten, die er eingenommen haben will, reicht nicht aus, wenn medizinisch-gutachterlich feststeht, dass diese Präparate im menschlichen Körper nicht zu den nachgewiesenen Substanzen metabolisiert werden können. Vorliegend wurde durch das Institut für Rechtsmedizin bestätigt, dass die genannten Medikamente (Fentanyl, Ibuprofen, Metamizol) keine Vorstufen für Methamphetamin oder Amphetamin darstellen. Der Hinweis auf mögliche gesundheitliche Risiken bei gleichzeitiger Einnahme von Drogen und Medikamenten entkräftet den Befund ebenfalls nicht, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle - abgesehen von einer auffälligen Pupillenreaktion - keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeigte.

Sofortvollzug und Interessenabwägung

Die Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsum ist im Regelfall gerechtfertigt. Angesichts der erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer trägt bereits die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Im Bereich des Verkehrsrechts ist anerkannt, dass die Interessen, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigen, zugleich die Dringlichkeit seiner Vollziehung begründen können. Private Interessen - etwa die Angewiesenheit auf das Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen - müssen gegenüber dem öffentlichen Sicherheitsinteresse zurücktreten, sofern sie nicht substantiiert im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

Wiedererlangung der Fahreignung

Wurde die Fahrerlaubnis wegen nachweislichen Konsums harter Drogen entzogen, sind für die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung zwei Konstellationen zu unterscheiden: Liegt eine Abhängigkeit vor, ist nach Nr. 9.5 Anlage 4 FeV eine einjährige Abstinenzzeit nachzuweisen. Lässt sich eine Abhängigkeit hingegen nicht nachweisen, kann unter Umständen eine kürzere Abstinenzzeit genügen. In beiden Fällen ist jedoch nicht allein die Abstinenz, sondern auch der Nachweis eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandels erforderlich. Wer den Drogenkonsum vollständig leugnet, kann diesen Wandel nicht glaubhaft belegen; in einem solchen Fall besteht zudem keine hinreichende Sicherheit, dass der Konsum tatsächlich abgeschlossen ist. Zum Nachweis der Drogenabstinenz steht dem Betroffenen die Möglichkeit offen, ein Privatgutachten vorzulegen.


OVG Sachsen, 12.12.2014 - Az: 3 B 193/14


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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