Ordnet ein Bußgeldgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Richtigkeit einer
Geschwindigkeitsmessung an und stützt sich in seinem Urteil sodann - ohne Auseinandersetzung mit dem eingeholten Gutachten und ohne Auflösung des Widerspruchs - auf das standardisierte Messverfahren, genügen die Urteilsgründe nicht den an ein Bußgeldurteil zu stellenden Anforderungen. Zugleich liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vor.
Standardisiertes Messverfahren und gerichtlicher Beweisbeschluss
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gilt für sogenannte standardisierte Messverfahren der Grundsatz, dass das Gericht bei einem gültig geeichten und ordnungsgemäß eingesetzten Messgerät grundsätzlich keiner weiteren Beweiserhebung bedarf, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.
Ordnet das Gericht gleichwohl eine Beweiserhebung - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - an, bringt es damit zum Ausdruck, dass es gerade nicht von den Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens ausgeht, da anderenfalls eine solche Beweiserhebung nicht geboten gewesen wäre.
Widerspruch zwischen Beweisbeschluss und Urteilsgründen
Stützt das Gericht sein Urteil nach durchgeführter Beweisaufnahme sodann auf das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens und übergeht dabei das eingeholte Gutachten vollständig - ohne den Widerspruch zur dem Beweisbeschluss zugrundeliegenden Rechtsauffassung aufzulösen oder die zuvor vertretene Sichtweise ausdrücklich aufzugeben -, so sind die Urteilsgründe in sich widersprüchlich. Dieser innere Widerspruch führt dazu, dass die Urteilsgründe den - wenn auch nicht hoch anzusetzenden - Mindestanforderungen an ein Bußgeldurteil nicht genügen.
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Das Übergehen eines vom Gericht selbst angeordneten und tatsächlich eingeholten Sachverständigengutachtens verletzt zugleich den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG.
Das Gericht ist gehalten, das Ergebnis seiner eigenen Beweiserhebung zur Kenntnis zu nehmen und in seine Überzeugungsbildung einzubeziehen. Unterlässt es dies vollständig, kann der Betroffene nicht darauf vertrauen, dass sein Vorbringen - und das durch das Gericht veranlasste Beweismittel - Berücksichtigung gefunden hat.