Wer nach einem
Kfz-Unfall sein beschädigtes Fahrzeug auf Basis eines Sachverständigengutachtens veräußert, muss sich bei der Schadensabrechnung nicht auf höhere Ankaufspreise spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen lassen.
Macht der Geschädigte bei der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs von der Ersetzungsbefugnis des § 249 S. 2 BGB Gebrauch und entscheidet er sich - anstelle einer Reparatur - für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs, so stellt dies eine Form der Naturalrestitution dar. Bei der Bemessung des
Wiederbeschaffungsaufwands ist der Restwert des beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen. Maßgeblich für die Bemessung dieses Restwertes ist dabei nicht ein abstrakt-objektiver Marktwert, sondern eine subjektbezogene Betrachtung, die auf die besondere Lage des Geschädigten, seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die für ihn bestehenden Schwierigkeiten abstellt.
Der Geschädigte ist berechtigt, bei der Verwertung seines Unfallfahrzeugs den von einem Sachverständigen auf dem allgemeinen Markt ermittelten Restwert zugrunde zu legen. Er darf sich grundsätzlich auf das Gutachten eines von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen, sofern ihn bei der Auswahl des Gutachters kein Verschulden trifft und kein sonstiger Anlass besteht, dem Gutachten zu misstrauen. Diese Grundsätze, die bereits für die Einschätzung von Reparaturkosten anerkannt sind, gelten in gleicher Weise für die Restwertermittlung. Die bei der Restwertschätzung typischerweise erhöhte Fehleinschätzungsgefahr führt zu keiner Einschränkung dieses Vertrauensschutzes - im Gegenteil rechtfertigt gerade diese Unsicherheit, dass der Geschädigte auf die Sachkunde eines Fachmannes angewiesen ist und sich auf dessen Einschätzung verlassen können muss.
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