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In Nordrhein-Westfalen dürfen nach aktueller Rechtslage keine Abschleppkosten berechnet werden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen ist nach der aktuellen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen seit 2024 rechtswidrig, weil die Landesregierung eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen hat, bevor der Landtag erst vier Monate später den Weg dafür freigemacht hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: strittigen

Zwei strittigen Gebührenbescheiden lagen entsprechende Parkverstöße in Köln im Jahre 2024 zugrunde. Ein Auto war in einer Feuerwehrzufahrt geparkt und eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über dem Baumpflegearbeiten stattfinden sollten.

Auf Anordnung des Ordnungsamtes wurden die Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200,55 Euro bzw. 305,88 Euro wurden den Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen haben diese Klage erhoben.

Das Gericht gab den Klagen statt.

Bei den Abschleppmaßnahmen handelt es sich um sogenannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Die Kosten hierfür konnten jahrelang über eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW erhoben werden. Diese Vorschrift wurde jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29.12.2023 gestrichen.

Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW soll die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen. Diese Tarifstellen sind jedoch nichtig, weil zum Zeitpunkt Ihrer Schaffung hierfür keine Verordnungsermächtigung bestand.

Dies folgt daraus, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW noch in Kraft und stand einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegen.

Die nichtigen Tarifstellen sind auch nicht nachträglich aufgelebt, als die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.

In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende allerdings darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht kommt, wenn die Landesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheiden würde, wenn die Beteiligten Berufung einlegen.


VG Köln, 15.04.2026 - Az: 20 K 3976/24, 20 K 6851/24

Quelle: PM des VG Köln

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