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Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Verbringungskosten, Mietwagenkosten, Sachverständigenhonorar und Nebenkosten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall umfasst gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG nicht nur die unmittelbaren Reparaturkosten, sondern auch weitere Aufwendungen, die in einem engen Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung stehen. Dazu gehören insbesondere Verbringungskosten, Mietwagenkosten, Sachverständigenhonorare sowie zusätzliche Werkstattkosten wie etwa für die Nutzung einer Hebebühne.

Die Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten richtet sich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Diese Kosten sind regelmäßig Teil des erforderlichen Wiederherstellungsaufwands, wenn sie im Zusammenhang mit einer fachgerechten Reparatur stehen. Da der Geschädigte nach Erteilung des Reparaturauftrags die Preisgestaltung und Arbeitsweise der Werkstatt nicht mehr beeinflussen kann, trägt der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko. Dieses umfasst auch den Fall überhöhter Preise oder nicht zwingend erforderlicher Arbeitsschritte. Maßgeblich ist, ob der Geschädigte die Verbringungskosten nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung für erforderlich halten durfte.

Auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparatur sind gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen. Erstattungsfähig sind jedoch nur diejenigen Mietwagenkosten, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen darf nur der günstigere gewählt werden, soweit dies dem Geschädigten zumutbar ist. Zur Ermittlung der Angemessenheit kann das Gericht gemäß § 287 ZPO auf Tabellenwerke wie den Schwacke-Mietpreisspiegel oder die Fraunhofer-Liste zurückgreifen. Weist eine der Listen keine repräsentativen Werte für den Anmietungsort aus, kann die andere als Schätzgrundlage herangezogen werden.

Die Kosten für ein Sachverständigengutachten gehören grundsätzlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen und sind damit nach § 249 BGB zu ersetzen. Der Geschädigte darf regelmäßig einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen. Im Regelfall genügt die Vorlage der Rechnung, um die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands darzulegen. Wurde die Rechnung allerdings noch nicht beglichen, reicht ein einfaches Bestreiten des Schädigers aus, um die geltend gemachte Höhe in Zweifel zu ziehen. In diesem Fall muss der Geschädigte darlegen, dass die Kosten für ihn erkennbar nicht überhöht waren. Maßstab ist unter anderem, ob das vereinbarte Honorar im Rahmen anerkannter Honorarbefragungen - wie etwa der BVSK-Honorarbefragung - liegt. Weichen die tatsächlich abgerechneten Beträge von der vertraglich vereinbarten Vergütung ab, ist eine Kürzung vorzunehmen.

Schließlich sind auch gesondert ausgewiesene Werkstattkosten für die Stellung einer Hebebühne erstattungsfähig. Da nicht jeder Sachverständige über eine eigene Hebebühne verfügt, darf er sich für die Untersuchung der Fahrzeugunterseite der Hilfe einer Werkstatt bedienen. Entstehende Kosten können dem Geschädigten in Rechnung gestellt werden. Im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung darf dieser auf die Erforderlichkeit der Maßnahme vertrauen. Eine Einschränkung der Ersatzfähigkeit findet daher nicht statt, auch wenn die Begutachtung ohne Hebebühne möglicherweise ebenfalls möglich gewesen wäre.


AG Hamburg-Altona, 26.09.2019 - Az: 318c C 25/19

Theresia DonathAlexandra KlimatosDr. Jens-Peter Voß

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