Behauptet ein Versicherungsnehmer den
Diebstahl seines Fahrzeugs, reicht für den Nachweis des Versicherungsfalls das sogenannte „äußere Bild“ der Entwendung aus. Der
Kaskoversicherer, der sich auf einen vorgetäuschten Diebstahl beruft, trägt hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast und muss Tatsachen vorlegen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung begründen - bloße Widersprüche in Nebenumständen genügen dafür nicht.
Im Bereich der Kraftfahrzeugkaskoversicherung hat die Rechtsprechung für den Nachweis eines Fahrzeugdiebstahls ein besonderes Beweismodell entwickelt, das den spezifischen Schwierigkeiten bei der Beweisführung Rechnung trägt. Da Fahrzeugentwendungen typischerweise heimlich und ohne Zeugen erfolgen, würde eine strenge Anwendung der allgemeinen Beweislastregeln den Versicherungsschutz in der Praxis weitgehend entwerten. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, 05.10.1983 - Az: IVa ZR 19/82) ist eine solche Entwertung mit Inhalt und Zielsetzung der Kaskoversicherung unvereinbar. In der Folge haben der BGH und die Instanzgerichte das sog. „Zwei-Stufen-Modell“ entwickelt.
Auf der ersten Stufe genügt der Versicherungsnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast bereits dann, wenn er Tatsachen vorträgt und beweist, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulassen. Das sog. „äußere Bild“ eines Diebstahls ist dabei im Allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat und es dort später nicht mehr vorfindet. Ein Mindestmaß an Tatsachen ist ausreichend - ein vollständiger Beweis oder der Ausschluss jeder anderen Erklärung wird nicht verlangt.
Für die Beweiswürdigung ist von Bedeutung, dass die Überzeugung des Gerichts im Einzelfall auch auf Parteierklärungen gestützt werden kann, wenn der Versicherungsnehmer den Beweis nur durch seine eigene Aussage erbringen kann - etwa weil es keine weiteren Zeugen gibt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer alleine lebt und das Fahrzeug ohne Zeugen abgestellt hat. Ergänzende Indizien - wie die sofortige Erstattung einer Strafanzeige, das polizeiliche Auffinden des Fahrzeugs, ein Geständnis des Täters oder eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft - können das äußere Bild der Entwendung weiter untermauern und erhärten die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Versicherungsnehmers.
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