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Mehrtägige „Probefahrten“ reichen für den Widerruf des roten Kennzeichens aus

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer als Kfz-Händler ein rotes Dauerkennzeichen besitzt, muss es ausschließlich für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten nutzen und die gesetzlichen Dokumentationspflichten einhalten. Verstöße hiergegen - insbesondere mehrtägige Fahrzeugüberlassung an Dritte oder private Nutzung - begründen die Unzuverlässigkeit und rechtfertigen den sofortigen Widerruf der Zuteilung.

Rote Kennzeichen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) können durch die zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, -werkstätten und -händlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt werden. Die Zuteilung dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises: Der Inhaber soll nicht für jede einzelne Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrt ein gesondertes Kennzeichen beantragen müssen. Diese Vereinfachung trägt der besonderen Situation Rechnung, dass Gewerbetreibende regelmäßig mit einer Vielzahl nicht zugelassener Fahrzeuge umgehen. Das Kennzeichen berechtigt jedoch ausschließlich zur Nutzung für diese gesetzlich bestimmten Zwecke; jede andere Verwendung ist unzulässig.

Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet eine zentrale Voraussetzung für die Zuteilung. Da der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Nutzung entscheidet und lediglich im Fahrtenverzeichnis dokumentieren muss, kommt dem Vertrauen in seine ordnungsgemäße Handhabung eine besondere Bedeutung zu. Die Zuverlässigkeit ist regelmäßig in Frage zu stellen, wenn gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen wurde, wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften oder Strafvorschriften vorliegen, die eine missbräuchliche Verwendung vermuten lassen, oder wenn im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb sonstige Unregelmäßigkeiten zutage treten (vgl. VG Augsburg, 07.07.2015 - Az: Au 3 K 15.22; OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.1992 - Az: 13 B 3083/92; VG Augsburg, 19.05.2009 - Az: Au 3 K 08.1437; VG Augsburg, 20.02.2009 - Az: Au 3 K 08.1399; VG Ansbach, 05.07.2013 - Az: AN 10 S 13.985).

Ist die Zuverlässigkeit nachträglich entfallen, kann die Zuteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG widerrufen werden. Die Vorschrift erlaubt den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Jahresfrist des Art. 49 BayVwVfG i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG beginnt dabei erst zu laufen, wenn der Behörde alle für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, einschließlich der für eine Ermessensentscheidung wesentlichen Umstände.

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